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Was ist Urheberrecht, und wem kommt es zugute? Wer darf ein Werk auf welche Weise nutzen? Und spielt es eine Rolle, ob die Nutzung öffentlich oder privat erfolgt? Hier werden grundsätzliche Fragen zum Urheberrecht in der Musik geklärt.

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Das Urheberrecht will sicherstellen, dass die Schöpfer für ihre Werke Schutz erlangen und angemessen vergütet werden. Dies ist insbesondere deshalb ein wichtiges Anliegen, da geistiges Eigentum seiner Natur nach besonders leicht verletzlich ist. Gerade im Internet werden Urheberrechte massenhaft durch wenige Klicks, oft auch unbewusst, verletzt.

Gleichzeitig kommt dem geistigen Schaffen eine wichtige kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung zu. Ohne den Anreiz, für geistige Schöpfungen angemessen entlohnt zu werden, droht dieser Fortschritt zum Erliegen zu kommen.

Das Urheberrecht berücksichtigt dabei jedoch stets, dass neben dem Schutzinteresse ebenso ein Allgemeininteresse an einem möglichst ungehinderten Zugang zu geistigen Schöpfungen besteht. Der Schutz geistigen Eigentums trägt dazu bei, die kulturelle Vielfalt zu bewahren, indem er sicherstellt, dass verschiedene kreative Ausdrucksformen geschützt und gefördert werden. Ein zentrales Anliegen des Urheberrechts ist es deshalb, diese entgegengesetzten Interessen zu einem möglichst angemessenen Ausgleich zu führen (vgl. Was sind die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes?).

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Tutorial Urheberrecht: Abbildung 1

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In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Januar 1966 das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG). Dieses Gesetz schützt die geistigen Eigentumsrechte von Urhebern und regelt die wirtschaftliche Verwertung ihrer kreativen Werke. Da die Urheberrechte oftmals durch Verwertungsgesellschaften kollektiv für eine Gruppe von Urhebern wahrgenommen werden, kommt zudem dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG) zentrale Bedeutung zu.

Gerade die Nutzung von Musik über das Internet findet grenzüberschreitend statt, weshalb auch internationale Abkommen relevant sind. Daneben gewinnt auch das Europarecht immer mehr Bedeutung. Zahlreiche Änderungen im Urheberrechtsgesetz gehen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und Richtlinien der EU zurück.

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Tutorial Urheberrecht: Abbildung 2

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2 UrhG: Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. […].


Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke (d. h. für ihre geistigen Schöpfungen) den gesetzlichen Schutz. Zentral für den urheberrechtlichen Schutz ist deshalb der Werkbegriff. Geschützt werden dabei insbesondere Werke der Musik, daneben aber auch etwa Sprachwerke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke und Filmwerke (§ 2 Abs. 1 UrhG). Es handelt sich hierbei um einen Beispielkatalog von grundsätzlich schutzfähigen Werkgattungen, der nicht abgeschlossen und erweiterbar ist. Es können also auch Werke, die keiner der genannten Gattungen zuzuordnen sind, gleichwertig geschützt sein. Hier ist zum Beispiel an eine aufwendig gestaltete Website zu denken. Der Gesetzgeber hat also bewusst Raum für neue Entwicklungen gelassen.

Entscheidend ist jedoch stets, dass Werke der verschiedenen Gattungen nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Das heißt, dass durch die geistige Tätigkeit eines Menschen, eine kreative Leistung, etwas Neues entstanden sein muss, das als Werk eine gewisse Schaffenshöhe erreicht.

2 UrhG: Geschützte Werke

(1) […]
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


Insbesondere die Anforderung der hinreichenden gestalterischen Schaffenshöhe führt zu schwierigen Abgrenzungsfragen in der Praxis. Das geschützte musikalische Werk muss sich durch eine gewisse Individualität von einer gewöhnlichen, alltäglichen Leistung abheben. Entscheidend ist hierbei zunächst der Gesamteindruck einer Komposition, der sich aus den Teilelementen wie etwa der Melodiegestaltung, dem Rhythmus, dem Tempo, der Harmonik, dem Text, dem Arrangement oder auch der Instrumentierung und Orchestrierung ergeben kann. Grundsätzlich werden dabei im Bereich der Musik keine zu hohen Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit gestellt. Es kommt deshalb etwa nicht auf den „künstlerischen Wert“ der Musik an. Auch solche Kompositionen, die aufgrund recht einfacher musikalischer Gestaltung einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen, können urheberrechtlich geschützt werden. Ungeschützt bleiben jedoch rein handwerkliche, routinemäßige Kompositionen, die vorgegebenen musikalischen Gesetzmäßigkeiten derartig eng folgen, dass keinerlei Gestaltungsspielraum bestand. Somit sind z. B. die gängigen Tonleitern, Akkorde oder einfachste Kadenzformeln nicht geschützt.

Das deutsche Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, also ein Minimum an kreativer Leistung eines Menschen. Damit sind rein KI-generierte Erzeugnisse nach aktueller Rechtslage nicht schutzfähig. Konkrete Grenzen hat die Rechtsprechung noch nicht festgelegt. 

Rein KI-generierte Erzeugnisse können nicht als Werke bei der GEMA angemeldet werden, da sie aktuell nicht urheberrechtlich schutzfähig sind. Etwas anderes gilt, wenn KI im Schaffensprozess nur als Hilfsmittel eingesetzt wird, vergleichbar mit dem Werkzeug eines Handwerkers. Denn in der Regel produziert die KI – jedenfalls im Musikbereich – bislang kein fertiges Endprodukt. Vielmehr muss ein Mensch die von der KI produzierten Inhalte kuratieren oder bearbeiten. Hierbei kann eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein Urheberrecht entstehen. 

Die Verwendung vorbestehender Werke für das Training einer KI ist ein Problem. In UK und den USA gibt es bereits Klagen von Rechteinhabern gegen die Plattform „Stable Diffusion“. Rechteinhaber können in der Europäischen Union die Nutzung ihrer Werke für das KI-Training durch die Erklärung eines Nutzungsvorbehalts verhindern. Die GEMA hat diesen Nutzungsvorbehalt für ihre Mitglieder erklärt. Hiermit soll der Einsatz von KI nicht generell unterbunden, sondern die Basis für neue Lizenzierungsmodelle gesetzt werden.

KI-Technologien können für Komponisten und Textdichter in vielerlei Hinsicht interessant sein – sei es durch den vielfältigen Einsatz als Werkzeug im eigenen Kreativprozess, sei es als Inspirationsquelle für mögliche neue Kombinationen vorhandenen Materials. Letztlich liegt es stets im persönlichen Ermessen, inwieweit KI bei der Kreation von musikalischen Werken genutzt werden soll. Weitere Informationen zu dem Thema unter: https://www.gema.de/de/aktuelles/ki-und-musik

Neben dem gesamten Werk können auch einzelne Teilelemente eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt werden, insofern sie isoliert betrachtet noch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Schwierige und im Allgemeinen kaum zu beantwortende Abgrenzungsfragen ergeben sich in diesem Zusammenhang etwa bei dem urheberrechtlichen Schutz von einzelnen Melodien oder musikalischen Motiven. Zu beachten ist jedoch in jedem Fall, dass neben dem urheberrechtlichen Schutz im engeren Sinne stets auch ein leistungsschutzrechtlicher Schutz in Betracht kommt, etwa bei der Entnahme eines Samples von einem Tonträger (zu den Leistungsschutzrechten vgl. Was ist das Urheberrecht? / Was sind verwandte Schutzrechte bzw. Leistungsschutzrechte?).

Anders als beispielsweise im Marken- oder Patentrecht ist eine Anmeldung des Werks für das Entstehen der Rechte ebenso wenig nötig wie ein Copyright-Hinweis. Letzterer wird in der Praxis häufig dennoch verwendet, um auf den urheberrechtlichen Schutz aufmerksam zu machen.

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Tutorial Urheberrecht: Abbildung 3

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Das Urheberrecht im engeren Sinne bezeichnet den Schutz, der Urhebern hinsichtlich ihrer Werke zukommt. Dieser Schutz hat dabei zwei wesentliche Aspekte.

1.) Das Urheberrecht „schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“ (§ 11 Satz 1 UrhG).

Im Rahmen dieses Urheberpersönlichkeitsrechts haben Urheber z. B. das Recht

  • zu bestimmen, ob und wie ihre Werke zu veröffentlichen sind (§ 12 Abs. 1 UrhG),
  • auf Anerkennung der Urheberschaft; sie können etwa bestimmen, ob und wie sie als Urheber z. B. bei Aufführungen oder Vervielfältigungen ihrer Werke zu benennen sind (§ 13 UrhG),
  • Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen ihrer Werke zu verbieten, die geeignet sind, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG).

2.) Das Urheberrecht „dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§ 11 Satz 2 UrhG). Es sichert den Urhebern also eine gewisse materielle Grundlage für ihre Arbeit. Das Urheberrecht räumt den Urhebern zu diesem Zweck primär Verwertungsrechte (§ 15 UrhG) sowie zusätzlich einzelne Vergütungsansprüche ein.

11 UrhG: Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
⟹ Urheberpersönlichkeitsrecht

Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
⟹ Vergütungsrechte (+ Vergütungsansprüche)

 

Das Urheberrecht im weiteren Sinne schützt daneben auch Leistungen, die entweder der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in engem Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden. Geschützt werden beispielsweise ausübende Künstler (§ 73 UrhG), die etwa als Orchestermusiker ein fremdes Werk interpretieren, oder Tonträgerunternehmen (§ 85 UrhG), die eine wichtige Rolle bei der Werkvermittlung einnehmen. Die entsprechenden Rechte werden als „verwandte Schutzrechte“ oder „Leistungsschutzrechte“ bezeichnet, die Träger dieser Rechte als „Leistungsschutzrechteinhaber“. Abhängig von der jeweilig geschützten Leistung werden auch die Leistungsschutzrechteinhaber ähnlich wie Urheber in ihren materiellen und teilweise auch ideellen Interessen geschützt.

1.) Im Rahmen des Künstlerpersönlichkeitsrechts hat ein ausübender Künstler das Recht:

  • auf Anerkennung als ausübender Künstler (etwa kann er bestimmen, ob und wie er z. B. bei Aufführungen oder Vervielfältigungen seiner Aufnahmen zu benennen ist) (§ 74 Absatz 1 UrhG). Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt (§ 74 Abs. 2 UrhG).
  • Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an der Darbietung zu gefährden (§ 75 UrhG).

2.) Daneben dienen auch die Leistungsschutzrechte zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung der Darbietung als materielle Grundlage für die Arbeit.

Das Leistungsschutzrecht räumt dem ausübenden Künstler zu diesem Zweck körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte ein (§§ 78, 79 UrhG, vgl. Welche konkreten Verwertungsrechte stehen den Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zu?).

Auch den Tonträgerherstellern stehen entsprechende Verwertungsrechte zu (§§ 85, 86 UrhG), nicht aber Persönlichkeitsrechte.

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Tutorial Urheberrecht: Abbildung 4

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Um sein Werk wirtschaftlich nutzen zu können, stellt das Urheberrechtsgesetz dem Urheber ein umfassendes Verwertungsrecht zur Verfügung (§ 15 UrhG). Der Grundgedanke des Gesetzes ist es dabei, den Urheber an allen in Betracht kommenden Möglichkeiten zu beteiligen, sein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen. Dem Urheber werden hierfür gewisse Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Das heißt, der Urheber darf bestimmte Nutzungen des Werks nur selbst vornehmen und kann sie anderen verbieten bzw. die Nutzung von einer Erlaubnis (sog. Lizenz) und bestimmten Konditionen abhängig machen wie z. B. einer Lizenzgebühr. Diese Rechte werden teilweise als „Verwertungsrechte“ (im engeren Sinne) oder auch „Nutzungsrechte“ bezeichnet. Nutzt jemand das Werk in einer geschützten Art ohne Erlaubnis des Urhebers, kann dieser hiergegen gerichtlich vorgehen.

Daneben bestehen noch einzelne Vergütungsansprüche, durch die der Urheber an gewissen Nutzungshandlungen beteiligt werden soll, die von den Ausschließlichkeitsrechten nicht abgedeckt werden.

Ausschließlichkeitsrechte (Verwertungsrechte im engeren Sinne)

Die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers unterteilen sich in Formen der körperlichen Verwertung des Werks und der unkörperlichen Verwertung des Werks (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG). Die im Gesetz aufgezählten Nutzungsarten sind dabei nicht abschließend, umfassen jedoch die wichtigsten und gebräuchlichsten Nutzungen des Werks.

15 UrhG: Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. das Senderecht (§ 20),
  4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

 

Die körperliche Verwertung umschreibt vereinfacht ausgedrückt die physische Nutzung des Werks und umfasst insbesondere dessen Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung. Das heißt, dass grundsätzlich nur der Urheber das Recht hat, sein Werk zu kopieren (Vervielfältigungsrecht: bei-spielsweise durch „Brennen“ einer Musik-CD, das Herunterladen von Musik auf einen Datenträger oder die Notenkopie), das Eigentum am Original oder einer Kopie des Originals Dritten zu übertragen oder das Original oder eine Kopie zum Kauf anzubieten (Verbreitungsrecht: beispielsweise durch Veräußerung einer Musik-CD) sowie das Original öffentlich auszustellen (Ausstellungsrecht). Möchte man das Werk auf eine dieser Arten nutzen, benötigt man die Erlaubnis des Urhebers. Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte stehen auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zu.

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Der Zugang zum Werk wird dabei beispielsweise durch persönliche Darbietung oder dessen Abspielen oder Übertragung vermittelt. Auch hier sind die im Gesetz aufgeführten Nutzungsarten nicht abschließend. Grundsätzlich wird jedoch nur die Wiedergabe von Musik im öffentlichen Raum erfasst. Das kann beispielsweise die Musikwiedergabe bei einem öffentlichen Live-Konzert oder bei Vorträgen oder sonstigen Veranstaltungen sein. Auch das Abspielen von Musik in Gastronomie- und Gaststättenbetrieben, im Einzelhandel, in Hotels und sonstigen Gewerbebetrieben fällt unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Weitergehend zählt das Senderecht als weitere Verwertungsform zur unkörperlichen Form der öffentlichen Wiedergabe. Das Senderecht umfasst das Recht, ein Werk durch Funk, wie etwa Ton- und Fernsehrundfunk, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Lizenznehmer sind dabei typischerweise die Rundfunkveranstalter, welche eine Lizenz zur Ausstrahlung von urheberrechtlich geschützten Werken benötigen. Als weitere moderne Nutzungsform zählt auch die Musiknutzung durch Online-Streaming-Dienste. Online-Streaming-Dienste, die Werke über das Internet verbreiten, müssen ebenfalls die entsprechenden Rechte erwerben. Auch hierfür benötigt man also die Erlaubnis des Urhebers.   

Auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern steht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und Funksendungen zu (§§ 78, 86). Ein Vortragsrecht oder Aufführungsrecht gibt es für ausübende Künstler nicht, da sie selbst unmittelbar entscheiden können, ob sie ihre künstlerische Darbietung erbringen. Für die Sendung und die öffentliche Wiedergabe der Funksendungen, Bild- oder Tonträger gibt es für die Sachverhalte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller lediglich einen Vergütungsanspruch.

Vergütungsansprüche

Neben den Ausschließlichkeitsrechten stehen dem Urheber noch Vergütungsansprüche bei Nutzungshandlungen zu, die ausnahmsweise nicht von einem Ausschließlichkeitsrecht erfasst werden und somit grundsätzlich ohne die Erlaubnis des Urhebers möglich sind. So ist es beispielsweise in einem gewissen Umfang im privaten Bereich erlaubt, Musik zu kopieren (vgl. Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen und weitergeben?). Um den Urheber dennoch an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks zu beteiligen, sieht das Gesetz in diesen Fällen teilweise einen Vergütungsanspruch vor. So gibt es beispielsweise die Geräte-, Speichermedien- und Betreiberabgabe (§ 54 ff. UrhG), durch die etwa die private Kopie von Musik erfasst werden kann. Hersteller und Betreiber von Geräten, die das Kopieren von Musik ermöglichen (z. B. Computer oder Speichermedien), bezahlen eine Pauschale pro Gerät, die an die Urheber ausgezahlt wird. Diese Vergütungsansprüche werden jedoch nicht vom Urheber, sondern von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht.

Zusammenfassung

Im Wesentlichen existieren folgende materielle Rechte:

Ausschließlichkeitsrechte umschreiben die körperliche und unkörperliche Verwertung des Werks. Urheber und Leistungsschutzrechteinhaber dürfen die betreffenden ausschließlichen Nutzungshandlungen des Werks nur selbst vornehmen und können sie anderen verbieten bzw. die Nutzung von einer Erlaubnis (Lizenz) abhängig machen.

  • Körperliche Verwertung meint dabei die physische Nutzung des Werks, d. h. insbesondere dessen Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung.
  • Unkörperliche Verwertung meint die unkörperliche, öffentliche Wiedergabe des Werks.

Bei einzelnen Nutzungshandlungen, die keine Ausschließlichkeitsrechte betreffen, existieren darüber hinaus noch Vergütungsansprüche, die regelmäßig von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

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Durch die Leistungsschutzrechte werden Leistungen geschützt, die entweder der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in engem Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden (vgl. Was ist das Urheberrecht? / Was sind verwandte Schutzrechte bzw. Leistungsschutzrechte?). Folgende Leistungsschutzrechte können dabei im Musikbereich relevant werden:

  • Wissenschaftliche Ausgaben gemeinfreier Werke oder Texte (§ 70 UrhG), wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. Dies kann z. B. Urtextausgaben im Bereich der Musik betreffen.
    (Schutzfrist für solche wissenschaftlichen Ausgaben: Fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.)
  • Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich des UrhG niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot sind.
    (Schutzfrist für solche nachgelassenen Werke: Fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werks oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.)
  • Ausübender Künstler (§ 73 UrhG). Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, „wer ein Werk […] aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt“.
    (Schutzfristen: Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.)
  • Veranstalter (§ 81 UrhG). Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die verwandten Schutzrechte neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.
    (Schutzfrist: 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.)
  • Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG). Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
    (Schutzfrist: Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers.)
  • Sendeunternehmen (§ 87 UrhG).
    (Schutzfrist: Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung.)
  • Datenbankhersteller (§§ 87 a ff UrhG).
    (Schutzfrist: Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.)
  • Presseverleger (§ 87 f UrhG).
    (Schutzfrist: Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.)

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Grundsätzlich zustimmungsfrei sind solche Nutzungen eines Werks, welche die Verwertungsrechte des Urhebers oder der Leistungsschutzrechteinhaber nicht berühren. So kann etwa die Wiedergabe geschützter Musik im privaten Rahmen erlaubt sein, da hierdurch nicht das Recht des Urhebers berührt wird, das Werk öffentlich wiederzugeben (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig?). Zu beachten ist jedoch stets, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa das Namensnennungsrecht oder das Entstellungsverbot, nicht verletzt und das Zustimmungserfordernis bei Bearbeitungen beachtet werden.

Darüber hinaus berücksichtigt das Urheberrecht, dass dem Schutzinteresse der Rechteinhaber ein Allgemeininteresse an einem möglichst uneingeschränkten Zugang zu geistigen Gütern gegenübersteht. Das UrhG setzt dem Urheberrecht deshalb in mehrfacher Hinsicht Grenzen.

  1. In zeitlicher Hinsicht ist das Urheberrecht zunächst durch die gesetzliche Schutzfrist begrenzt. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstorben ist. Die sog. Gemeinfreiheit eines Werks beginnt demnach mit dem 1. Januar, der auf den 70. Todestag des Urhebers folgt. Bei mehreren Miturhebern, Filmwerken und Musikkompositionen mit Text erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden Beteiligten (§ 65 UrhG).

    Danach kann ein Werk grundsätzlich frei verwendet werden. Unter Umständen sind aber z. B. noch Leistungsschutzrechte oder Rechte von Bearbeitern zu beachten.

    Für die ausübenden Künstler gilt folgende Schutzfrist: Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubter-weise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

    Vergleichbar ist die Schutzfrist für die Tonträgerhersteller: Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers.
     
  2. Das Urheberrecht erkennt zudem an, dass die Auseinandersetzung mit geistigen Schöpfungen ein notwendiger Bestandteil kulturellen Schaffens ist. Kreative Arbeit soll durch das Urheberrecht nicht erstickt werden. Die Benutzung eines geschützten Werks ist deshalb unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt (vgl. Werden selbst erstellte Arrangements, Bearbeitungen, Cover etc. geschützt? Was ist bei der Bearbeitung von Musik zu beachten?)
     
  3. Zuletzt wird das Urheberrecht inhaltlich durch eine Reihe von Schranken begrenzt (§§ 44a ff. UrhG). Bestimmte Arten der Nutzung von Musik, die eigentlich von der Erlaubnis des Urhebers abhängen würden, werden ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt. Anders als etwa im US-amerikanischen Recht kennt das UrhG jedoch keine fair-use-Klausel, die ganz generell unter bestimmten „fairen“ Bedingungen die Nutzung von Musik erlaubt (kodifiziert in § 107 des US-amerikanischen Copyright Act). Stattdessen sieht das Gesetz einzelne, auf spezielle Fälle zuge-schnittene Ausnahmevorschriften vor. Wenn die konkrete Nutzung deshalb nicht nach einer der Ausnahmevorschriften der §§ 44a ff. UrhG gesetzlich erlaubt ist, darf sie nur mit der Zustimmung des Urhebers erfolgen. Eine generelle Auffangklausel existiert nicht. Zu den wichtigsten Schranken im Rahmen des Musikurheberrechts zählen dabei insbesondere:

Alle diese Schranken gelten auch für die Leistungsschutzrechte.

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Tutorial Urheberrecht: Abbildung 5
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Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind standardisierte Lizenzverträge, die von der Organisation Creative Commons in sechs unterschiedlichen Fassungen für die Lizenzierung kreativer Inhalte bereitgestellt werden. Wenn ein Rechteinhaber seine Werke unter einer solchen CC-Lizenz vergibt, gestattet er damit jedermann die kostenfreie Nutzung seines Werks. Je nachdem, welchen Typ von CC-Lizenz-Vertrag der Rechteinhaber dabei verwendet, variieren die für die Nutzung geltenden Bedingungen (z. B. Pflicht zur Nennung des ursprünglichen Urhebers, nur nicht-kommerzielle Nutzungen, keine Bearbeitung etc.). Zu beachten ist zudem, dass es sich bei der Vergabe von Rechten an Werken unter einer CC-Lizenz um eine sehr weitreichende Vergabe handelt, da die CC-Lizenz räumlich und zeitlich nicht beschränkt werden kann und somit unwiderruflich ist.

Neben der Vergabe von CC-Lizenzen haben Urheber auch andere Möglichkeiten, nicht-kommerzielle Nutzungen ihrer Werke zu ermöglichen. So haben GEMA-Mitglieder und Mitglieder der VG-Musikedition die Möglichkeit, für nicht-kommerzielle Nutzungen ihrer Werke eine CC-Lizenz oder eine andere vergütungsfreie Lizenz (z. B. eine vergütungsfreie Lizenz, die die Nutzung der Werke nur für einen konkreten Nutzungsfall erlaubt) an Nutzer zu vergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mitglied zunächst einen entsprechenden Antrag über den Online-Service „Vergütungsfreie Lizenzen“ stellt. Wenn dieser Antrag genehmigt wird, kann das Mitglied die vom Antrag umfassten Werke selbst vergütungsfrei zu nicht-kommerziellen Zwecken nutzen und Dritten die kostenfreie Nutzung dieser Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken ermöglichen.

Weitere Informationen zu diesem Service der GEMA sind unter dem folgenden Link erhältlich: https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/verguetungsfreie-lizenz-live.

 

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Grundsätzlich ist der Urheber eines Werks der Inhaber der Urheberrechte. Der Urheber ist der Schöpfer des Werks. Haben mehrere Urheber ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie per Gesetz Miturheber des Werks. Auch Bearbeiter von geschützten Werken werden wie Urheber geschützt, wenn ihre Bearbeitung einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet (vgl. Werden selbst erstellte Arrangements, Bearbeitungen, Cover etc. geschützt? Was ist bei der Bearbeitung von Musik zu beachten?).

Im Bereich der Musik gibt es somit vor allem folgende Inhaber von Urheberrechten:

  • Komponisten,
  • Musikbearbeiter,
  • Textdichter von vertonten Texten,
  • Textbearbeiter von vertonten Texten.

Neben den Schöpfern von Werken schützt das Urheberrecht auch Personen oder Unternehmen, die eine Leistung erbringen, die entweder der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind, oder in engem Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden (Leistungsschutzrechte). Zu diesen „Leistungsschutzrechteinhabern“ zählen etwa ausübende Künstler oder Tonträgerunternehmen.

Urheberrechte sind zwar nicht frei übertragbar, der Urheber kann jedoch anderen Personen oder Unternehmen erlauben, bestimmte Nutzungen des Werks durchzuführen. Oftmals räumen Urheber oder Leistungsschutzrechteinhaber Musikverlagen Nutzungsrechte ein, wie etwa das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. In diesem Fall sind auch die Verlage Rechteinhaber, die dann ihrerseits Dritten die Erlaubnis zur Nutzung erteilen können bzw. gegen eine unerlaubte Nutzung vorgehen können.

Zuletzt ist zu beachten, dass im Urheberrecht zahlreiche Rechte nicht von den einzelnen Urhebern oder Leistungsschutzrechteinhabern selbst, sondern kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.

Zusammenfassung

Als Rechteinhaber kommen damit grundsätzlich in Betracht:

  • Die Schöpfer von Werken (z.B. Komponisten, Musikbearbeiter, Textdichter, Textbearbeiter)
  • Die Inhaber von Leistungsschutzrechten (z. B. ausübende Künstler, Tonträgerunternehmen)
  • Verlage
  • Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Musikedition)
  • Rechtsnachfolger des Urhebers (der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist) 

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Verwertungsgesellschaften nehmen Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für ihre Mitglieder kollektiv wahr (§ 1 VGG). Sie sind aufgrund vertraglicher Vereinbarungen dazu berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche der Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten durchzusetzen. Verwertungsgesellschaften haben also eine vermittelnde Funktion. Sie sorgen dafür, dass nicht jeder Urheber mit jedem einzelnen Nutzer seiner Werke Verträge abschließen muss. Neben der Vermittlungsfunktion erfüllen Verwertungsgesellschaften eine Verhandlungsfunktion, indem sie die angemessene Vergütung für Werknutzungen im Sinne von § 32 UrhG kollektiv aushandeln und damit die strukturelle Ungleichheit von Urhebern und anderen Rechteinhabern gegenüber oftmals marktmächtigen Rechtenutzern ausgleichen. Verwertungsgesellschaften sind zur Gleichbehandlung verpflichtet und stellen einheitliche Verteilungsregeln und Tarife auf, damit eine faire Vergütung ihrer Mitglieder gewährleistet ist.

Die größten Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musik sind in Deutschland:

  • Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt bestimmte Urheberrechte und Vergütungsansprüche von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern (mehr Informationen unter www.gema.de).
  • Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) vertritt bestimmte Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern (mehr Informationen unter www.gvl.de).
  • Die VG (Verwertungsgesellschaft) Musikedition nimmt unter anderem zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte, gesetzliche Vergütungsansprüche sowie die Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr.

Im Musikbereich spielen Bilder und Texte ebenfalls eine wichtige Rolle (z. B. bei der Gestaltung von Programmheften), daher seien hier auch genannt:

  • die VG Wort, die die Rechte an Sprachwerken für Autoren und Übersetzer von schöngeistigen und dramatischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten wahrnimmt (mehr Informationen unter www.vgwort.de), und
  • die VG Bild-Kunst, die die Rechte für bildende Künstler wahrnimmt (mehr Informationen unter www.bildkunst.de).

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Bei Urheberrechtsverletzungen sind zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu unterscheiden:

Zivilrecht: Grundsätzlich kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder, bei Wiederholungsgefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 UrhG). Ist die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, hat er dem Verletzten, also dem Rechteinhaber, auch den entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 97 Abs. 2 UrhG). Fahrlässig verletzt jemand das Urheberrecht, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. „Verkehr“ meint hierbei im übertragenden Sinne den Alltag der jeweiligen Person. Das Recht erwartet, dass Menschen aufmerksam handeln und ihre Handlungen hinterfragen, sobald sie ihnen problematisch vorkommen könnten. Man muss also nicht notwendigerweise wissen, dass man gerade eine urheberrechtsverletzende Handlung vornimmt. Es reicht vielmehr, dass man mit etwas gesundem Menschenverstand hätte wissen oder erkennen müssen, dass man eine urheberrechtsverletzende Handlung vornimmt oder sich zumindest in einem rechtlichen Graubereich bewegt.

Der geschädigte Rechteinhaber hat bei dem Schadensersatzanspruch die Wahl, den Schaden auf verschiedene Weise zu berechnen. § 97 Abs. 2 UrhG enthält drei Möglichkeiten, dies zu tun (sog. dreifache Schadensberechnung):

  • Zum einen kann der Rechteinhaber verlangen, den konkreten Schaden, insbesondere den entgangenen Gewinn, ersetzt zu bekommen. Hier geht es insbesondere um den Vermögensschaden, der durch den Verlust potenzieller Kunden entsteht.
  • Zum anderen kann der Rechteinhaber die Summe herausverlangen, die der Verletzer als Gewinn aus der Urheberrechtsverletzung verdient hat.
  • Zuletzt kann der Rechteinhaber auch eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. Das bedeutet, dass er die Summe verlangen kann, die der Verletzer ihm für eine Lizenzierung hätte zahlen müssen.

In der Praxis ist beispielsweise anerkannt, dass die GEMA für unlizenzierte Aufführungen geschützter Musikwerke einen pauschalen Kontrollzuschlag in Höhe von 100 Prozent des normalen Tarifs verlangen darf. Weiterhin kann der Urheber verlangen, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke vernichtet oder zurückgerufen bzw. ihm überlassen werden (§ 98 Absatz 1 ff. UrhG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann stattdessen auch eine Entschädigungssumme gezahlt werden (§ 100 UrhG).

Strafrecht: In strafrechtlicher Hinsicht muss derjenige, der ohne Einwilligung des Rechteinhabers ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen (§ 106 Abs. 1 UrhG). Die gleiche Strafe droht bei unzulässigem Anbringen der Urheberbezeichnung oder bei einem unerlaubten Eingriff in verwandte Schutzrechte (§§ 107 f. UrhG). Handelt der Täter bei der Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig, erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 108 a UrhG).

Schließlich droht auch eine Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörde (§ 111 b Abs. 1 UrhG).

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Grundsätzlich haftet derjenige, der ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verletzt. Das ist derjenige, der das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung nutzt, ohne dafür die erforderliche Einwilligung beim Rechteinhaber eingeholt zu haben (sog. Täter). In gleicher Weise haften auch Personen, die in Kenntnis der Urheberrechtsverletzung und deren Rechtswidrigkeit an der Verletzungshandlung teilnehmen (sog. Teilnehmer).

Allerdings können auch Personen für Urheberrechtsverletzungen haften, die diese weder selbst begangen noch an der Verletzungshandlung teilgenommen haben. So haften Eltern für ihr minderjähriges Kind, wenn das Kind eine Urheberrechtsverletzung begeht und die Eltern dabei ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Auch der Inhaber eines Unternehmens haftet für eine Urheberrechtsverletzung, die von einem seiner Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Unternehmen begangen wurde.

Schließlich haften auch Personen oder Unternehmen – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – für Handlungen, die in anderer Weise zur Urheberrechtsverletzung beitragen, wenn sie dabei zumutbare Prüfpflichten verletzen. Diese Personen werden als ,,Störer‘‘ bezeichnet. Sie können beispielsweise die Betreiber von Filesharing-Netzwerken als Störer für die Urheberrechtsverletzungshandlungen haften, die Dritte begehen, indem sie z. B. urheberrechtlich geschützte Musikwerke in dem Netzwerk hochladen. Störer sind verpflichtet, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und für deren künftige Unterlassung zu sorgen.

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Wenn Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten bestimmte Verwertungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft (wie die GEMA, die VG Musikedition oder die GVL) übertragen haben, so stellt die Verwertungsgesellschaft die Durchsetzung dieser Rechte sicher und verfolgt ggf. Rechts-verletzungen (wie z. B. nicht gemeldete oder lizenzierte öffentliche Veranstaltungen).

Darüber hinaus werden bestimmte Rechte aber auch den Verwertern, also den Verlagen oder Produzenten, eingeräumt, die diese dann durchsetzen.

Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten, die keiner Verwertungsgesellschaft angehören und ihre Rechte nicht Verwertern eingeräumt haben, müssen ihre Verwertungsrechte selbst durchsetzen und bei Bedarf die ordentlichen Gerichte anrufen.

Bestimmte Rechte, wie insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte, können nicht an Dritte übertragen werden. Rechtsverletzungen müssen in solchen Fällen daher immer persönlich verfolgt werden. Auch hier können u. U. Produzenten und Verlage unterstützend tätig werden.

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