Immer wieder stellt sich für Musizierende, Musikschullehrer oder private Musikpädagogen die Frage, ob es erlaubt ist, in einem Copy-Shop Fotokopien von Noten herzustellen. Hintergrund dieser Frage ist, dass die Betreiber eines Copy-Shops gemäß § 54 c UrhG dazu verpflichtet sind, eine angemessene Vergütung für die Herstellung solcher Kopien zu zahlen, die gesetzlich erlaubt sind (zum Beispiel so genannte „Privatkopien“).
Das Fotokopieren von Noten ist allerdings – bis auf wenige Ausnahmen, die in der Praxis kaum eine Rolle spielen – grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rechteinhabers (Verlag oder VG Musikedition) erlaubt. Das bedeutet, das Recht auf so genannte „Privatkopien“ existiert im Hinblick auf Musiknoten nicht. Infolgedessen erhalten die Komponisten, Textdichter und Musikverlage auch keinen Anteil aus den Betreiberabgaben, die zum Beispiel von Copy-Shops bezahlt werden. Dasselbe gilt ebenfalls in Bezug auf die Geräteabgaben. Demnach findet bei der Lizenzierung von Notenkopien auch keine zweifache Vergütung eines einzelnen Nutzungsvorgangs statt.
Wer also Fotokopien von Noten herstellen will, muss grundsätzlich eine Lizenz beim jeweiligen Rechteinhaber erwerben. Für Kopien, die beispielsweise in Musikschulen, Volkshochschulen oder für bestimmte kirchliche Zwecke angefertigt werden, ist die VG Musikedition der zuständige Ansprechpartner.
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