Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (IDKV) hat nach 1 ½-jähriger Verhandlung mit der Künstlersozialkasse (KSK) nach Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt die Verträge zur Gründung einer Ausgleichsvereinigung (AV) unterzeichnet. Die auf § 32 KSVG beruhende Ausgleichsvereinigung räumt Mitgliedern rückwirkend ab 2008 das Recht ein, die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen Regelungen des Gesetzes zu gestalten.

Bei einer Ausgleichsvereinigung orientiert sich die Bemessungsgrundlage für die Abgabenzahlung nicht mehr an den gezahlten Entgelten sondern am Unternehmensumsatz. Sie errechnet sich dabei unter Anwendung eines mit der KSK vereinbarten vom-Hundert-Satzes der bilanzierten Umsätze. Auf diese Bemessungsgrundlage wird sodann der jährlich durch die KSK festgesetzte Abgabesatz angewandt.

Da Mitglieder des IDKV sowohl Tourneeveranstalter, Örtliche Veranstalter und Gastspieldirektionen sowie Vermittler sind, deren Entgeltzahlungen typischerweise variieren, wurden für jeden Branchenzweig nachfolgende spezifische vom-Hundert-Satz zur Berechnung der Bemessungsgrundlage vereinbart:

Örtliche Veranstalter 9,89
Tourneeveranstalter 17,77
Gastspieldirektionen/Künstlervermittler 18,47.

Der diesjährige Abgabesatz, der auf die so ermittelte Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Abgabeschuld anzuwenden ist, betrug 2008 4,9 % und beträgt 2009 4,4 %. Im kommenden Jahr wird der Abgabesatz auf 3,9 % gesenkt werden.

Ob sich die Mitgliedschaft in einer Ausgleichsvereinigung wirtschaftlich rechnet, wird jeder Unternehmer für sich beurteilen müssen. Die wesentlichen Vorteile einer Ausgleichsvereinigung stellen sich jedenfalls für deren Mitglieder wie folgt dar:

• Durch eine pauschale Berechnung der Künstlersozialabgabe tritt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung ein.
• Aufzeichnungspflichten nach § 28 KSVG entfallen für die Zeit der Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung.
• Bei Mitgliedern einer Ausgleichsvereinigung werden grundsätzlich keine Betriebsprüfungen durchgeführt.
• Die finanzielle Belastung durch die Künstlersozialabgabe kann von den Abgabepflichtigen besser kalkuliert werden.

Die Teilnahme an der Ausgleichsvereinigung Veranstaltungswirtschaft setzt die Mitgliedschaft im Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft voraus.

Absätze