Die hessischen Musikschulen sind seit Freitag, den 06. November 2020 unter Beibehaltung der bisherigen Hygienemaßgaben wieder für den Publikumsverkehr (Schülerinnen und Schüler sowie Eltern) geöffnet.
Nicht zuletzt aufgrund der maßgeblichen Initiative des Verbandes deutscher Musikschulen in Hessen (VdM Hessen) hat die Hessische Landesregierung im Hinblick auf den Betrieb der Musikschulen eine Präzisierung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vorgenommen. Mit Wirkung vom 06. November 2020 fallen diese also nicht mehr unter das befristete Verbot gemäß § 2 (Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb). Damit folgt das Land Hessen den Regelungen nahezu aller anderen Bundesländer und trägt dem Gedanken einer möglichst einheitlichen Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 Rechnung.
Michael Eberhardt, Landesvorsitzender des VdM begrüßt ausdrücklich die Klärung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, die somit auch zur Wiedereröffnung der öffentlichen Musikschulen in Hessen geführt hat: "Ich bin ungemein erleichtert für unsere Musikschulen, dass sich Frau Staatsministerin Angela Dorn so entschieden und erfolgreich eingesetzt hat. Die öffentlichen Musikschulen des VdM Hessen sind außerschulische kulturelle Bildungseinrichtungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler leisten. Und diese haben schon nach dem ersten Lockdown hierfür durchgängig erfolgreiche Hygiene Konzepte umgesetzt. Darüber hinaus lassen sich durch die digitale Verwaltung etwaige Sektionsketten lückenlos nachvollziehen.“
Die wesentlichen Bestimmungen finden sich in den Auslegungshinweisen zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, gültig ab 06.11.2020. Dem Punkt 6. (außerschulische Bildungsangebote, Ausbildung) folgend, "muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“ Das entspricht also im Wesentlichen der bisherigen Verfahrensweise.