Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) hat am 14. Februar 2011 Klage gegen das Land Hamburg und die HamburgMusik gGmbH („Elbphilharmonie Konzerte“) beim Hamburger Landgericht eingereicht. Der Verband möchte dadurch klären lassen, inwieweit die öffentliche Hand, hier das Land Hamburg, berechtigt ist, mittels massiver öffentlicher Subventionierung den Wettbewerb so zu beeinflussen, dass private Konzertveranstalter aus dem Markt gedrängt werden. Der VDKD verfolgt damit das Ziel, zu einem fairen Wettbewerb und einem kooperativen Verhältnis zwischen privaten und öffentlich subventionierten Veranstaltern zurückzukehren, um gemeinsam ein breit gestreutes, vielfältiges und hochwertiges Musikangebot gewährleisten und lebendig halten zu können.
Prozessbevollmächtigter und Geschäftsführender Justitiar des VDKD, Prof. Dr. Johannes Kreile, erläutert: „Das Thema Verdrängungswettbewerb ist bei unseren Mitgliedern in der ständigen Diskussion, es gibt immer wieder Beispiele. In Hamburg liegt aufgrund der Faktenlage ein sehr eindeutiger Fall eines unzulässigen Verdrängungswettbewerbs mit Subventionen bis zu 6,5 Millionen Euro pro Jahr allein für den Konzertbetrieb der Elbphilharmonie vor. Hiermit werden unter anderem über einen längeren Zeitraum und unter großem Kostenaufwand Orchesterkonzerte mit renommiertesten Dirigenten, Orchestern und Ensembles zu Preisen angeboten, die weit unter den tatsächlichen Kosten liegen und welche private Konzertveranstalter, die auf Kostendeckung angewiesen sind, nicht anbieten können. Das Land Hamburg und die HamburgMusik gGmbH bieten die Konzerte mit vergleichbaren Orchestern wie die privaten Veranstalter in der Spitzenpreislage zu Kosten an, die bis zu 50 Prozent unter den Marktpreisen liegen. Damit werden aber keine neuen Schichten für den Konzertbesuch erschlossen und auch Schüler und Studenten profitieren davon nicht. In deren Preissegment sind die Angebote der privaten Veranstalter nahezu identisch. Das Preisdumping führt auf Dauer zur Ausschaltung von Marktmechanismen und damit zur Reduzierung der Angebotsvielfalt. Dies kann und darf nicht als Interesse einer mit Steuermitteln finanzierten Kulturpolitik angesehen werden.“
Michael Russ, Präsident des VDKD, ergänzt: „Wir begrüßen die sozial- und kulturpolitische Verpflichtung des Staates und entsprechende Subventionierungen auch in Hamburg nachdrücklich: ungewöhnliche Konzerte an ungewöhnlichen Orten oder ein hochwertiges und hochpreisiges Orchesterkonzert zu niedrigsten Ticketpreisen – dies sind Mittel und Wege um ein neues und größeres Publikum zu gewinnen und zu binden und eine Marke zu etablieren. Die privaten Konzertveranstalter sind eine tragende Säule des klassischen Konzertwesens, sie sind ebenso ideenreich und engagiert, wenn es um die Förderung und Etablierung junger Talente oder weniger eingängiger Musikangebote geht. Das Verständnis hört aber dann auf, wenn in einem bereits bestehenden und überschaubaren Segment von Konzertangeboten Mitbewerber unter massivem Einsatz von Steuermitteln verdrängt werden sollen - und das bei gleichzeitig gravierenden Kürzungen bei anderen Kultureinrichtungen.“
Prozessbevollmächtigter Kreile, Partner der Kanzlei Noerr LLP, bemerkt abschließend: „Wir sind für Lösungen offen, wenn die Hansestadt Hamburg und die Elbphilharmonie Kompromissbereit¬schaft zeigen sollten. In der Vergangenheit hat aber auch der Austausch mit der Politik gezeigt, dass eine nachhaltige Änderung der Situation nur durch eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden kann – zu der die Politik in Hamburg die Konzertveranstalter geradezu aufgefordert hat.“
Die Klage des Verbandes gründet hauptsächlich auf den wettbewerbsrechtlichen Verstoß des Landes Hamburg gegen § 4 Nr. 10 UWG und § 4 Nr. 11 UWG.
Absätze
Quelle
http://www.vdkd.de