Der Bayerische Musikrat als Spitzenorganisation der Musik in Bayern erhebt Einspruch gegen die Ablehnung der von ihm benannten Vertreter als wahlberechtigte Mitglieder im Rundfunkrat und Medienrat.

In Schreiben vom 11. Mai 2017 an den Vorsitzende des Rundfunkrats Dr. Lorenz Wolf und den Präsidenten der Landesanstalt für Neue Medien, Siegfried Schneider, legt der Bayerische Musikrat Widerspruch gegen die Ablehnung der fristgerecht entsandten Vertreter in den Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks und in den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien ein.

Aus der Begründung für die Ablehnung geht hervor, dass beide Medienanstalten den Bayerischen Musikrat nicht als Spitzenorganisation anerkennen. Sie fordern vom BMR ein Verfahren zur Benennung des in die jeweiligen Gremien zu Entsendeten, das der BMR aufgrund seiner Struktur als Spitzenorganisation nicht durchführen kann, weil es nur für Unterorganisationen gilt.

Der BMR beruft sich dafür auf die von der Bayerischen Staatsregierung am 9. Januar 2017 veröffentlichte überarbeitete Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat. In § 1 zur Wahlberechtigung ist definiert, dass zur Teilnahme an der Wahl Spitzenorganisationen zuzulassen sind, die für ganz Bayern zuständig und durch ihr Wirken von erheblicher Bedeutung sind.

Der BMR als Dachverband von über 60 Musikorganisationen und Musikinstitutionen in Bayern fordert in seiner Eigenschaft als Spitzenorganisation die Anerkennung der von ihm in den Rundfunkrat und den Medienrat entsandten Vertreter und ist, weil diese Anerkennung seinerzeit der Anlass für die Genehmigung des Rates selbst war, mehr als verwundert über die nicht nachvollziehbare Volte der staatlichen Aufsicht, mit der der BMR seit seiner Gründung ohne jede Infragestellung des Status zusammenarbeitete.

Goppel, im Herbst 2016 zum dritten Mal wiedergewählter Präsident des BMR, hat im Auftrag seines Präsidiums rechtzeitig vor den internen Wahlen bei Rundfunk- und Medienrat auf die argumentative Schieflage aufmerksam gemacht, war aber bei den Verantwortlichen auf Ablehnung gestoßen. Goppel: "Dass ein entsprechendes Vertretungsrecht jetzt womöglich eingeklagt werden muss, liegt ausschließlich daran, dass sich die Rechtsaufsichtler zu spät abschließend festgelegt haben. Sowohl im BR als auch in den privaten Sendeanstalten spielen die musikalischen Anteile des Programms eine dominante Rolle. Dass sie jetzt bis zur widerrechtlich vom Rundfunk gewünschten Nachwahl mundtot gemacht sind, kann dem BMR keiner erklären. So ausgegrenzt zu sein und verschoben, grenzt an Absicht oder Willkür, muss die Verbandsspitze vermuten. Der BMR wehrt sich gegen die Vorgehensweise der Medien, tut es voller Enttäuschung.“