Seit 1. September gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und die dazugehörige Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW. Das klingt unspektakulär, ist es aber nicht. Eine insbesondere für die vielen Chöre in NRW wichtige Abstandsgröße wurde geändert. Wie für das Musizieren mit Blasinstrumenten sind nur noch zwei Meter Abstand Pflicht und nicht mehr drei wie zuvor. Dies erleichtert die Probe bzw. die Suche nach geeigneten Proberäumen, die groß genug sind, um die geforderten Hygienestandards einzuhalten. Hierzu gehört auch eine gute Belüftung. Die Vorgabe einer geforderten Raumgröße von mindestens 7 qm pro Person bleibt.

Den gesamten Text der CoronaSchVO finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200831_coronaschvo_vom_31.08.2020.pdf  

und die ausschlaggebende Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW hier:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200831_anlage_zur_coronaschvo_ab_01.09.2020.pdf

Die NRW-Verordnung sieht damit noch weitere Abstände vor als es die aktuellen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin sowie des Freiburger Instituts für Musikermedizin(FIM), des Universitätsklinikums und der Hochschule für Musik Freiburg es vorsehen, die kontinuierlich die aktuelle Studienlage zu SARS-CoV-2 beobachten.

Die aktuellen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin (DGfMM) finden Sie hier:
https://dgfmm.org/

Die aktuelle Risikoeinschätzung und Empfehlung des Freiburger Instituts für Musikermedizin(FIM), des Universitätsklinikums und der Hochschule für Musik Freiburg finden Sie hier:
https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung/

Alle in NRW probenden Chöre und Ensembles haben sich an die in der NRW-Verordnung genannten Abstände zu halten.

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