Am 29. Januar 2007 erließ das Landgericht Köln auf Antrag der GEMA eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes „Mp3flat.com“. Nach Ansicht des Gerichtes verletzt der Dienst auch in seiner neuen Form nach wie vor die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger der GEMA.
Entgegen der Einschätzung der Betreiber ist der Dienst „Mp3flat.com“ auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Das Landgericht Köln verbot daher den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA. Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.
Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA: „Das Landgericht Köln hat der massenhaften Vervielfältigung geschützter Musikwerke unter dem Deckmantel der Privatkopie abermals einen Riegel vorgeschoben. Diensteanbieter lassen bei ihren Geschäftsmodellen meist unberücksichtigt, dass die Nutzung von Werken in einem solchen Ausmaß vollständig zu Lasten der Urheber geht. Die GEMA wird daher weiterhin mit rechtlichen Mitteln gegen solche Dienstebetreiber vorgehen.“
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von ca. EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
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Quelle
http://www.gema.de