"Ein Link auf Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen ist nicht zulässig. Hiermit wird die Position der Rechteinhaber bestätigt. Die Entscheidung ist auch über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung: Hiermit ist geklärt, dass illegale Angebote zukünftig durch Verlinkung nicht zugänglich gemacht werden dürfen", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände. Das Oberlandesgericht München hat in seiner heutigen Verhandlung eine entsprechende Einstweilige Verfügung des Landgerichtes München vom März dieses Jahres bestätigt. Die Entscheidung ist sofort rechtskräftig.

Auf seiner Internetseite hatte der Zeitschriftenverlag Heise einen Bericht über einen Software-Hersteller veröffentlicht, der so genannte Knack-Tools zur Vervielfältigung kopiergeschützter CDs und DVDs anbietet. Da Angebot, Vertrieb und Nutzung solcher Software in Deutschland jedoch illegal sind, ist auch das Setzen eines Links zur Anbieterwebsite nicht zulässig. Allerdings hält das Oberlandesgericht München den Bericht mit Werbeaussagen über das Tool und eindeutigen Beschreibungen über die Nutzungsmöglichkeiten der illegalen Software noch für zulässig.

Die einstweilige Verfügung untersagt dem Verlag die Beihilfe zur Verbreitung von Knack-Tools durch das Setzen eines Links zu dem illegalen Angebot. Hiermit wurde dem Anliegen der Musikfirmen entsprochen, den Zugang zu solchen illegalen Angeboten über einen Link nicht zuzulassen. Der Verlag darf einen solchen Link nicht setzen.

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