Staatsanwaltschaften können bei Rechtsverletzungen im Internet bei Providern weiterhin ohne richterlichen Beschluss den Anschlussinhaber einer ermittelten IP-Adresse abfragen. Das Landgericht Offenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 Qs 83/07) damit die Auffassung der Musikindustrie bestätigt, dass es sich bei der in den Verfahren erforderlichen Abfrage von Nutzerdaten lediglich um Bestands- und nicht um Verkehrsdaten handelt. Die Offenburger Richter widersprachen damit auch der Offenburger Staatsanwaltschaft, die sich geweigert hatte, in Fällen von Internetpiraterie ohne richterlichen Beschluss zu ermitteln.

In seiner Urteilsbegründung bezog sich das LG Offenburg explizit auf das Anfang Januar diesen Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung: „Mit dem Gesetz (…) hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr geregelt. Er hat sie zu Gunsten der Auffassung entschieden, dass es sich bei den umstrittenen Daten um Bestandsdaten gem. § 3 Nr. 3 TKG handelt.“

Durch Raubkopien und Internetpiraterie entstehen der Kreativwirtschaft jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Allein in Deutschland wurden im vergangenen Jahr 312 Millionen Songs illegal aus dem Internet heruntergeladen. Als Alternative zu massenhaften juristischen Verfolgung von Internetpiraterie fordert der Bundesverband Musikindustrie eine aktive Rolle der Provider beim Schutz geistigen Eigentums im Netz.