Der Niedersächsische Landtag hat eine Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes beschlossen. Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. und weitere Destinatäre der Glücksspielabgaben werden dadurch eine erhöhte zusätzliche Finanzhilfe aus der Glücksspielabgabe erhalten. Ihr jeweiliger Anteil an den Mehreinnahmen aus der Glücksspielabgabe oberhalb von 147,3 Millionen Euro wird angehoben.

Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen und anerkannte Musikschulen wurden bisher mit einem Festbetrag i. H. v. 1.106.000 Euro aus Glücksspielabgaben sowie mit einem zusätzlichen Anteil an den jährlichen Mehreinnahmen i. H. v. 1,02 % gefördert. Durch Anhebung dieses Ansatzes auf 7% erhöht sich die strukturelle Landesförderung für öffentliche Musikschulen um etwa 2,3 Mill Euro jährlich. Der Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebsausgaben der Musikschulen steigt damit von bisher 1,5 % auf voraussichtlich rund 4 %.

„Mit der Novelle der Glücksspielabgabe schaffen wir mehr Planungssicherheit und erhöhen die Beinfreiheit für ein wichtiges Engagement von Vereinen und Verbänden für die Gesellschaft“, sagt SPD-Fraktionschef Grant Hendrik Tonne. Die Anhebung sei alles andere als selbstverständlich in aufgewühlten und wirtschaftlich herausfordernden Zeiten wie diesen. Mit den verstärkten Ausschüttungen werde ein Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt geleistet.

Die Präsidentin des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen Frauke Heiligenstadt MdB begrüßt diesen Schritt: „Ich freue mich sehr über den Beschluss der Koalitionsfraktionen, die Landesförderung für öffentliche Musikschulen erstmals nach über 20 Jahren dauerhaft anzuheben und damit auch mehr Verantwortung für die Einrichtungen der musikalischen Bildung zu übernehmen. Dies ist angesichts der riesigen Herausforderungen, vor denen die Musikschulen stehen auch dringend nötig. Um die Musikschulen zukunftsfest aufzustellen, bedarf es jedoch dringend weiterer Unterstützung des Landes“.

Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen fordert eine anteilige Finanzierung des Landes in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtbetriebsausgaben. Dies entspricht dem Mittelwert der von den Bundesländern geleisteten Förderung.