„Antisemitismus von rechts, von links, in der zunehmend aggressiven islamistischen und auch muslimisch geprägten Variante und leider der ganz banale Antisemitismus der Mitte sind keine neuen Phänomene, sondern haben sich bereits in den vergangenen Jahren verschärft“, hob Kulturministerin Karin Prien zu Beginn ihrer Rede hervor. Auch sei der Antisemitismus nicht das einzige Phänomen, sondern Rassismus und andere Formen der Diskriminierung würden in der Öffentlichkeit immer häufiger sichtbar. Deshalb wolle man sicherstellen, dass mit Steuergeldern nur dort gefördert werde wo bekannt oder offensichtlich sei, dass die Empfänger sich zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und gegen jedwede Diskriminierung und Ausgrenzung stellen und jede Form von Antisemitismus ablehnen.

„Die Freiheit der Kunst und die Meinungsfreiheit sind ein hohes Gut – das ist uns gerade in Zeiten, in denen die Demokratie angegriffen wird, sehr bewusst. Gleichzeitig ist die Menschenwürde als oberster Wert gem. Art 1 Abs.1 Grundgesetz unantastbar“, betonte Prien. „Die schleswig-holsteinische Regelung ist und war nach unserer politischen Auffassung an sich richtig“, betonte Karin Prien in ihrer Landtagsrede. „Aber die bundesweite Debatte machte es erforderlich, über die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsgrundlage erneut nachzudenken.“ Ihr Ministerium habe bereits im Januar 2024 eine renommierte Kieler Rechtsanwaltskanzlei mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Klausel beauftragt. Das Ergebnis der Prüfung sei gewesen, dass eine solche Antidiskriminierungsklausel einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfe. Zu dieser Schlussfolgerung seien darüber hinaus zwei weitere Gutachten gekommen, die von der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Berliner Senat in Auftrag gegeben worden sind. „Das Ergebnis der Gutachten ist: Es liegt zwar kein Eingriff in die Kunstfreiheit vor, da es nur um eine mögliche öffentliche Förderung oder eben Nicht-Förderung geht. Die Abfrage eines Bekenntnisses stellt jedoch einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Denn die Meinungsfreiheit beinhaltet auch das Recht, eine Meinung nicht zu haben oder diese nicht zu äußern“, erläuterte Karin Prien die Rechtslage.

Das Land habe sich bewusst dazu entschieden, die Antidiskriminierungsklausel so zu verfassen, dass sie auch außerhalb der Förderung von Kunst und Kultur als Förderungsvoraussetzung für alle Ressorts verwendet werden kann. Die konkrete Ausgestaltung erfolge in Form einer Ermächtigungsgrundlage in der Landeshaushaltsordnung. Somit bleibe es dem jeweiligen Ressort und dort dem Zuwendungsgeber überlassen, ob er Zuwendungen unter die genannten Voraussetzungen stellt und entsprechende Regelungen erlässt.