Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass Spenden an gemeinnützige Einrichtungen anderer EU-Mitgliedstaaten nach dem nationalen Recht grundsätzlich steuerlich absetzbar sein müssen. Die Richter haben mit ihrer Rechtssprechung im sog. „Fall Persche“ (EugH, C-318/07) bekräftigt, dass Geld- und Sachspenden unter den „freien Kapitalverkehr“ fallen, dessen Beschränkung grundsätzlich verboten ist. Demnach darf einer Organisation, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt ist, nicht der Spendenabzug verweigert werden, wenn die Organisation die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit auch nach nationalem Recht erfüllt.

Zuvor hatte der EuGH bereits im sog. Fall „Stauffer“ (EuGH C-286/04) entschieden, dass ausländischen gemeinnützigen Organisationen im Inland die Befreiung von der Körperschaftssteuer bzw. der Spendenabzug nicht aufgrund ihrer beschränkten Steuerpflicht versagt werden darf. Mit der vorliegenden Entscheidung geht das Gericht noch einen Schritt weiter, indem es Steuervergünstigungen auch für unmittelbare Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften im Ausland gewährt, wenn diese die Befreiungsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllen. Dazu der Geschäftsführer im Kulturkreis der deutschen Wirtschaft im BDI, Dr. Stephan Frucht:

„Europa schafft ein Stück Rechtssicherheit. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass Spender innerhalb der EU nun mit einem Spendenabzug rechnen können, egal ob sie im eigenen Land oder in einem anderen Land der Europäischen Union tätig sind. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich die Rechtssprechung des EuGH langfristig positiv auf die Spendenbereitschaft auswirken kann. Entscheidend wird aber sein, dass die Finanzverwaltung den Anreiz einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden nicht wieder über bürokratische Nachweisanforderungen de facto blockiert. Hier haben die Finanzbehörden jetzt die Chance, ein spendenfreundliches Europa zu schaffen.“