Der Deutsche Bundestag hat am 09.03.2007 im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes für die Rente mit 67 auch eine Veränderung im Sozialgesetzbuch (SGB III) verabschiedet, die u.a. die Arbeit der Künstlerdienste der Bundesagentur für Arbeit erleichtern soll. Im Deutschen Bundestag wurde beschlossen, dass die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen kann, wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll (SGB III § 36, Abs. 4). In der Begründung wird klargestellt, dass weder die Arbeitssuchenden noch die Anbieter selbständiger Tätigkeit einen Anspruch auf den Hinweis haben.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist ein Bericht des Bundesrechnungshofes über die Arbeit der Künstlerdienste, in dem kritisiert wurde, dass die Künstlerdienste erfolgreich in selbständige Tätigkeit vermitteln. Für diese Tätigkeit besteht keine gesetzliche Grundlage, da laut Sozialgesetzbuch (SGB III) die Agentur für Arbeit bei unständig Beschäftigten wie z.B. Kleindarsteller, Statisten und Komparsen für Film- und Fernsehproduktionen, Orchester oder Bandmusiker nur dann vermittelnd tätig werden darf, wenn die selbständige Tätigkeit nicht überwiegt. Diese Einschränkung entspricht nicht mehr den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes Kultur. Der Deutsche Kulturrat fordert daher eine Klarstellung in SGB III § 36 Abs. 4, dass die Bundesagentur für Arbeit auch dann vermittelnd tätig werden darf, wenn die Personen überwiegend selbständig tätig sind. Damit würde das Gesetz den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes in der Kulturwirtschaft angepasst.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Änderung des Sozialgesetzbuches ist gut gemeint, aber letztlich doch nur halbherzig. Sie wird weder den Künstlern, die durch die Künstlerdienste vermittelt werden, noch den Auftraggebern richtig weiterhelfen. Es ist schon abstrus, da vermittelt die Bundesagentur für Arbeit Künstler erfolgreich. Dieser Erfolg darf aber nicht sein, da es eine Vermittlung in selbständige Tätigkeit und nicht in abhängige Beschäftigung ist, die es in diesem Arbeitsmarktsegment aber auch immer weniger gibt. Statt nun die Bestimmung so zu ändern, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre erfolgreiche Arbeit fortführen kann, werden Halbherzigkeiten auf den Weg gebracht, die keine echte Lösung des Problems bringen. Hier ist dringend eine Nachbesserung erforderlich.“

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