Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) fordert eine Klarstellung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Umsatzsteuer­befreiung von privatwirtschaftlichen Konzertveranstaltungen nach § 4 Nr. 20a UStG. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2006 zur Frage der Antragsberechtigung bei der Erteilung der Bescheinigung für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG führt derzeit zu einer erheblichen Unsicherheit in der Konzertveranstaltungs­branche, weil nicht auszu­schließen ist, dass rückwirkend in abgeschlossene Steuertatbestände eingegriffen wird. Hintergrund ist, dass entgegen der bisherigen Praxis die Anträge auf Befreiung nicht mehr nur durch die Konzertveranstalter sondern auch durch die Steuerbehörden gestellt werden können. Der Verband regt beim BMF an, dass für abgeschlossene Zeiträume die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG nicht mehr nachträglich beantragt werden darf und für künftige Jahre bei der zuständigen Landesfinanzbehörde nur auf Antrag des Konzertveranstalters erteilt werden darf. Nur auf diese Weise könne der durch den Gesetzgeber angestrebte Zweck erzielt werden, die privaten Konzertveranstalter gegenüber den öffentlichen nicht zu benachteiligen.

In einem Brief an Bundesfinanzminister Peer Steinbrück vom 12. September 2007 erklärt VDKD Präsident Michael Russ: „Wenn und soweit Finanzbehörden nachträglich bei Konzerten, für die eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde nicht erteilt worden ist, die Ausstellung der Bescheinigung beantragen und die Landesbehörde diese Bescheinung ausstellt, handelt es sich bei diesen Bescheiden um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 AO mit der Folge, dass auch in bereits abgeschlossene Steuerveranlagungen eingegriffen werden kann. Da insbesondere bei musikalischen Großveranstaltungen fast immer Vorsteuerüberhänge realisiert werden, weil die Umsätze mit dem ermäßigtem Steuersatz versteuert werden, während aus den Vorleistungen Vorsteuer zum vollen Steuersatz in Ansatz gebracht wird, führt dies dazu, dass auch bestandskräftig festgesetzte Vorsteuerüberhänge vom Finanzamt zurück gefordert werden könnten.“ Da das wirtschaftliche Risiko für die Durchführung von Veranstaltungen ausschließlich beim privaten Veranstalter liege und die Kalkulationen in der Branche sehr knapp seien, würden Ein­griffe in die Besteuerung von Konzerten stets zu erheblichen Verwerfungen führen, so Russ.

Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. wurde 1946 in Hamburg gegründet. Ziel des Verbandes ist die Stärkung der privatwirtschaftlich organisierten deutschen Konzertwirtschaft. Im VDKD sind rund 250 Agenturen, Konzertveranstalter und Stiftungen zusammengeschlossen, die im Bereich E- und U-Musik jährlich rund 2,0 Milliarden Euro umsetzen und ein Publikum von rund 42 Millionen Besuchern ansprechen.

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