Das Bundesministerium der Justiz plant nicht die Einführung einer neuen Abgabe. Richtig ist, dass es schon seit vielen Jahren im Urheberrecht eine Regelung gibt, nach der auf Geräte, die zum Kopieren bestimmt sind, eine Vergütung für die Urheber erhoben wird, deren Geistiges Eigentum kopiert wird. Das gilt zum Beispiel für Fotokopierer, Scanner und CD-Brenner. Für CD-Brenner wird zum Beispiel schon jetzt eine Vergütung von 6 Euro erhoben.

Da ständig neue Geräte auf den Markt kommen, mit denen man auch kopieren kann, gibt es seit mehreren Jahren Streit, ob bestimmte Geräte unter die Vergütungspflicht fallen oder nicht. Das gilt insbesondere für den Drucker und für den PC. Die Verwertungsgesellschaften als Treuhänder der Urheber verlangen auch für diese Geräte Vergütungen, weil mit ihnen auch kopiert wird. Die Geräteindustrie lehnt die Vergütungen ab und streitet mit den Verwertungsgesellschaften vor Gericht. Für den PC hat zum Beispiel die Schiedsstelle des Deutschen Patentamts inzwischen vorgeschlagen, dass 12 Euro für die Urheber gezahlt werden sollen. Da die Geräteindustrie das nicht akzeptiert, ist das Landgericht München angerufen worden.

In einer Arbeitsgruppe beim Bundesministerium der Justiz, die die nächste Urheberrechtsreform vorbereitet, ist über diese Fragen intensiv mit allen Beteiligten beraten worden. Dabei bestand Einvernehmen darüber, dass die Rechtslage in drei Punkten verbessert werden müsse:

Es muss zur Streitvermeidung klarer definiert werden, welche Geräte unter die Vergütungspflicht fallen. Sinnvoll erschien der Arbeitsgruppe, darauf abzustellen, welche Geräte zum Kopieren geeignet sind.

Wenn aber von der bislang maßgeblichen Bestimmung des Geräts auf die Eignung des Geräts umgeschwenkt wird, müsste es bei der Höhe der Abgabe eine strikte Begrenzung geben. Und zwar zunächst dahingehend, dass Geräte, mit denen nach der Erfahrung nur sehr wenig kopiert wird, auch nur sehr gering belastet würden. Das gilt zum Beispiel für den PC. Gesetzlich müsste vorgegeben werden, dass die Vergütungsabgabe in keinem Fall eine Höhe erreichen darf, die im Handel Wettbewerbsnachteile schafft. Um ein hypothetisches Beispiel zu nennen: Ein Gerät, das nur 50 Euro kostet, könnte also nicht mit 5 Euro belastet werden.

Schließlich verlangen alle Beteiligten nach einer schnelleren Entscheidung dieser Streitfälle. Dazu soll den Beteiligten eine rasche Streitschlichtung angeboten werden, an der auch Beisitzer aus den jeweiligen Fachkreisen teilnehmen.
Das Bundesjustizministerium prüft derzeit, in welcher Form die Empfehlungen der Arbeitsgruppe umgesetzt werden können. In jedem Fall führten die Vorschläge der Arbeitsgruppe nicht zu wesentlichen Neuerungen in der bisher schon geltenden Vergütungsstruktur. Entscheidungen über mögliche gesetzliche Regelungen hierzu wird es erst im Spätsommer geben.

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