Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die Berufung des Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen. Damit wird das Urteil des Landgerichts bestätigt, mit dem die Beklagten bereits dazu verpflichtet wurden, die Stream-Ripping-Software YouTube-DL nicht mehr bereitzustellen. Zugleich wurde die grundsätzliche Haftung auf Schadensersatz festgestellt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Software-Tool hat es unzähligen Stream-Ripping-Diensten ermöglicht, Musik von lizenzierten Plattformen unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen – und damit rechtswidrig – herunterzuladen. Auf Basis solcher Tools und Dienste werden Künstler:innen und Rechteinhaber:innen ihnen rechtmäßig zustehende Einnahmen entzogen.

René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des BVMI, betont: „Eine weitere gerichtliche Klarstellung und Warnung. Nicht nur gegenüber den Anbietern von Stream-Ripping-Tools und den Betreibern der entsprechenden Dienste, sondern auch gegenüber den Host-Providern: Rechtsverletzungen haben Konsequenzen und keiner soll davon profitieren. Man sollte also besser nicht darauf vertrauen, sich der Haftung einfach entziehen zu können.“

Hintergrund: 
Schon am 31. März 2023 erließ das Landgericht Hamburg auf Betreiben von IFPI und BVMI, der deutschen Landesgruppe von IFPI, ein Urteil im Hauptsacheverfahren, mit dem der Host-Provider der Stream-Ripping-Software YouTube-DL, dazu verpflichtet wurde, das Hosting der Software einzustellen. Die Software ermöglicht es den Nutzern, Inhalte direkt von YouTube herunterzuladen und so technische Schutzmaßnahmen von YouTube zu umgehen, die lizenzierte Inhalte vor unbefugtem Herunterladen schützen sollen. Das Gericht befand den Beklagten der Beihilfe zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und der Beihilfe zur Verbreitung der Umgehungssoftware für schuldig. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass der Beklagte zu Schadensersatz verpflichtet ist.