Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat gestern Experten aus den Verbänden des Dritten Sektors und Wissenschaftler zum Entwurf des „Gesetzes zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ angehört.



Ein zentraler Punkt war die Frage, ob z.B. die Mitgliedschaft in einem Musikverein nur der Freizeitgestaltung des Mitgliedes dient oder als ein Dienst an der Allgemeinheit anzusehen ist. Davon ist die Möglichkeit betroffen, Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen zu können.



Dazu Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Bürgerliches Engagement findet immer in der Freizeit statt. Das bisher vorgesehene Kriterium der Freizeitbetätigung zur Einschätzung der Förderungswürdigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit ist deshalb unscharf. Der Deutsche Musikrat begrüßt, dass sich der Deutsche Kulturrat an die Seite des Deutschen Musikrates stellt und den hilfreichen Vorschlag der Fremdnützigkeit in die Diskussion eingebracht hat. Der Deutsche Musikrat bittet deshalb die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, im laufenden Reformprozess des Gemeinnützigkeitsrechts im § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz, im § 9 Abs. 1 Nr.2 Körperschaftssteuergesetz und im § 9 Nr.5 Gewerbesteuergesetz statt der Freizeitbetätigung den Begriff der Fremdnützigkeit einzuführen.“

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