Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Köln seine einstweiligen Verfügungen vom 11. und 15. Januar 2007 gegen die Betreiber des Dienstes Rapidshare unter den Adressen „www.rapidshare.de“ und „www.rapidshare.com“ bestätigt.
Der Share-Hoster kann nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden. Er ist dazu verpflichtet, seinen Dienst umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannter Weise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren.
Bei diesem Urteil handelt es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber. Sie stellt klar, dass es den Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen. Von dieser Entscheidung geht zudem eine bedeutende Signalwirkung an alle Dienste aus, die die einzelnen Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren“.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 852 Mio. (Geschäftsjahr 2005) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
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Quelle
http://www.gema.de