Der Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) begrüßt die Grundsatzentscheidung (Rechtssache AZ C-240/07) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der am Dienstag in Luxemburg in einem Vorabentscheidungsverfahren bestätigte, dass auch ältere Aufnahmen weiterhin europaweit urheberrechtlich geschützt sind, wenn in mindestens einem Mitgliedstaat Schutz nach dortigem Recht besteht. Auch Firmen aus Nicht-EU-Ländern können sich hierauf berufen. „Das Urteil des EuGH schafft Klarheit in einer sehr wichtigen Frage und bestätigt auch den Schutz von Alttonträgern aus der Zeit von 1958 bis einschließlich 1965. Die Entscheidung hat Bedeutung über den Schutz von Tonträgerherstellern hinaus“, sagte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie.

Gegenstand des Urteils ist eine Klage der SONY MUSIC Entertainment (Germany) GmbH gegen die deutsche Firma Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH, die CDs mit alten Titeln von Bob Dylan verkauft hatte. Die Vertriebsfirma war davon ausgegangen, dass für die vor 1966 veröffentlichten Titel kein Tonträgerherstellerschutz in Deutschland besteht und abgelaufen war und produzierte mehrere Titel auf Tonträgern. Der EuGH entschied im Sinne des Tonträgerherstellers SONY MUSIC Entertainment und verwies auf den in Großbritannien geltenden Schutz, der nach europäischem Recht auch in Deutschland Gültigkeit besitzt.

Nach der Schutzdauerrichtlinie aus dem Jahr 2006 gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren für alle Titel, die am 1. Juli 1995 in zumindest einem EU-Staat nach nationalem Recht urheberrechtlich geschützt waren. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, könnten sich darauf berufen, so der EuGH.

Das Urteil des EuGH steht unter folgendem Link zum Download bereit.