Der englische Gesetzgeber hat mit dem "Conduct of Employment Agencies and Employment Businesses Regulations 2003" die rechtlichen Rahmenbedingungen für private Arbeitsvermittler neu gefasst, und ihnen damit künftig umfangreiche Auflagen auferlegt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat die ‚Agencies Association Great Britain’ Allgemeine Geschäftsbedingungen (Standard Terms) entwickelt, welche englische Künstleragenturen nunmehr als Geschäftsgrundlage in die von ihnen vermittelten Verträge zwischen Künstlern und Veranstaltern einbeziehen sollen. Diverse englische Agenturen lehnen bereits jede Verhandlung mit Geschäftspartnern ab, sofern nicht vorab ab die neuen Standard Terms durch Unterzeichnung anerkannt werden.

„Ganz offenbar verstehen sich auch britische Künstleragenten als ‚Arbeits’-vermittler, ohne – wie in Deutschland üblich - zwischen der Vermittlung in selbständige Dienstverträge und der hier ausschließlich als Arbeitsvermittlung zu behandelnden Vermittlung in abhängige Beschäftigung zu unterscheiden“ kommentiert Jens Michow, Präsident des Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft (IDKV) die neue Entwicklung. „Unsere Mitglieder sind sehr verunsichert und finden es befremdlich, in welcher Weise ihnen hier sprichwörtlich „die Pistole auf die Brust gesetzt wird“ so Michow. Der IDKV führt bereits Gespräche mit dem englischen Agentenverband und prüft derzeit die rechtlichen Konsequenzen und Risiken, die sich für deutsche Vertragspartner aus der Akzeptanz dieser AGB ergeben können. „Wir gehen davon aus, dass für die englischen Agenturen keine zwingende Notwendigkeit bestand, die gesetzlichen Regelungen für Arbeitsvermittlung auch auf selbständige Dienstverträge im Konzertgeschäft auszudehnen“, ergänzt Jens Michow.

Nach bisherigem Kenntnisstand des IDKV erscheinen die AGB vor allem in dreierlei Hinsicht problematisch: Zum einen werden dem Vertragspartner des Künstlers umfangreiche Informationspflichten bezüglich etwaiger Risiken auferlegt, die möglicherweise für den Künstler im Zusammenhang mit dem Auftritt bestehen könnten. Hieraus könnten sich laut Branchenanwalt Michow für den inländischen Vertragspartner nicht überschaubare Haftungsrisiken ergeben. Zum anderen muss der deutsche Vertragspartner die englische Künstleragentur darüber informieren, ob er als „Employment Agency“ oder „Employment Business“ im Sinne des englischen Gesetzes anzusehen ist – Begriffe, die jedenfalls nach deutschem Recht nicht auf selbständige Dienstverträge, wie sie üblicherweise mit konzertmäßig auftretenden Künstlern geschlossen werden, passen. Schließlich schreiben die AGB zumindest vorläufige Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters auch für Fälle „Höherer Gewalt“ oder Fälle von Vertragsverletzungen fest. Dies ist laut Michow gänzlich unzumutbar.

„Das größte Problem sehen wir allerdings darin, dass das englische Recht unmittelbar Wirkung gegenüber dem inländischen Vertragspartner entfalten soll“ kommentiert Michow weiter. „Dies ist für deutsche Vertragspartner gänzlich inakzeptabel, die Rechtsfolgen sind nicht abzusehen. Wir hoffen jedoch, dass unsere aktuellen Gespräche mit der englischen Agencies Association wenn nicht zu einer Aufhebung, so doch zumindest zu einer hinnehmbaren Anpassung der Standard Terms führen“. Vorläufig rät der IDKV jedoch allen Mitgliedern dringend ab, die AGB in ihrer gegenwärtigen Form zu unterzeichnen.

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