Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt die Vereinbarung im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dass künftig die Beiträge von Selbstständigen zur gesetzlichen Krankenversicherung strikt einkommensbezogen erhoben werden sollen. Hierfür ist eine Änderung von Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung) von Nöten.
 
Selbstständige, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, müssen aktuell mindestens 201,24 Euro monatlich als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dieser Betrag bezieht sich auf ein fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 1.096,67 Euro im Monat, auch wenn das tatsächliche Einkommen geringer als das fiktive Mindesteinkommen ist. Ist das tatsächliche Einkommen hingegen höher, werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.837,50 Euro im Monat fällig.
 
Viele Selbstständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft erzielen regelmäßig ein monatliches Einkommen, das deutlich unter dem fiktiven Mindesteinkommen von 1.096,67 Euro liegt. Laut dem Monitoringbericht Kultur- und Kreativwirtschaft 2021 (hg. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) sind viele Selbstständige der Kultur- und Kreativwirtschaft „Mini-Selbstständige“, d.h. sie erzielten im Jahr 2020 einen Jahresumsatz unterhalb der Kleinunternehmer-Definition von seinerzeit 17.500 Euro. Von diesem Umsatz müssen noch die Betriebsausgaben abgezogen werden. Ihr monatliches Einkommen ist entsprechend gering.

Ein Teil der Selbstständigen und der „Mini-Selbstständigen“ aus der Kultur- und Kreativwirtschaft ist, sofern das Kriterium einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erfüllt wird, über die Künstlersozialversicherung kranken-, pflege- und rentenversichert und zahlt ähnlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Hälfte der Beiträge.
 
Andere, die nicht künstlerisch oder publizistisch tätig sind, müssen sich als Selbstständige kranken- und pflegeversichern und die kompletten Beiträge zahlen. Dies bedeutet insbesondere für die „Mini-Selbstständigen“ eine erhebliche finanzielle Belastung. Über die Künstlersozialversicherung versicherte Selbstständige, die neben ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit eine nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit ausüben und bei denen die nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit überwiegt, verlieren den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse und müssen ebenfalls wenigstens den Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Viele Mini-Selbstständige und Selbstständige der Kultur- und Kreativwirtschaft stellt dies vor große finanzielle Probleme.
 
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Wir fordern Gesundheitsminister Karl Lauterbach auf, schnell eine Novellierung des Sozialgesetzbuches V (Gesetzliche Krankenversicherung) auf den Weg zu bringen und damit das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, eine strikte einkommensbezogene Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Selbstständigen einzuführen, in die Tat umzusetzen. Wir fordern weiter, dass bei der einkommensbezogenen Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige ähnlich wie bei abhängig Beschäftigten das Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wird. Die jetzige Regelung benachteiligt Kulturschaffende, die nicht Mitglied der Künstlersozialversicherung werden können und ein niedriges Einkommen haben, extrem.“

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