Nach der Diskussion um die Honoraruntergrenzen folgt nun die Umsetzung. Bereits seit 01.07.2024 müssen Projekte und Institutionen, die zu mindestens 50 Prozent von Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert werden, beauftragten Künstlerinnen und Künstlern mindestens ein Honorar zahlen, das der von den Verbänden formulierten Honoraruntergrenze entspricht.

Jetzt zieht NRW für den Teilbereich der kulturellen Bildung nach. Ab 01.08.2024 gelten für die beiden NRW-Landesprogramme der kulturellen Bildung Honoraruntergrenzen.

Konkret bedeutet das, dass Künstlerinnen und Künstler, die für die NRW-Programme „Künstler in die Kita“ oder „Kultur und Schule“ beauftragt werden, in der Zukunft einen fast verdoppelten Stundensatz von 55 Euro plus Spesen erhalten werden. Damit es zu keinen Einbußen bei der Zahl der Projekte kommt, sind 1,6 Millionen Euro als Mehrbedarf im Haushalt vorgesehen. Die Erfahrungen mit dem Programm sollen im 3. Quartal 2025 evaluiert werden.

Ab 01.01.2026 sollen für alle Veranstaltungen, die mit Landesförderung realisiert werden, Honoraruntergrenzen gelten. Dabei ist kein Mindestprozentsatz an Landesförderung vorgesehen. Auch dies ist sehr positiv zu bewerten.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Es ist gut, dass nach der langen Diskussion um Honoraruntergrenzen nun die Umsetzungsphase beginnt. Für die Bundesförderung gilt seit dem 01. Juli eine Honoraruntergrenze. NRW führt die Honoraruntergrenze zeitlich aufgefächert ab dem 01. August ein. Zuerst gelten ab 01.08.2024 Honoraruntergrenzen für die Landesprogramme der kulturellen Bildung und hierfür wird erfreulicherweise zusätzliches Geld zur Verfügung gestellt. Ab dem 01.01.2026 gelten die Honoraruntergrenze dann für die gesamte NRW-Kulturförderung. Die beiden positiven Beispiele aus NRW und dem Bund sollten die anderen Länder und die Kommunen anspornen zügig nachzuziehen. Es geht voran!“

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