Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung Fesseln bei der Zustimmung zum CETA-Abkommen im Handelsministerrat und der vorläufigen Anwendung angelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte heute in einem Eilverfahren aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden u.a. von Campact, Foodwatch und Mehr Demokratie zu entscheiden, ob die Bundesregierung im EU-Handelsministerrat am 18. Oktober dieses Jahres dem CETA-Abkommen und der vorläufigen Anwendung zustimmen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass die Bundesregierung dem CETA-Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung zustimmen darf, wenn gewährleistet ist,

  • dass ein EU-Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
  • dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
  • dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seine Entscheidung insbesondere außenpolitische Erwägungen einbezogen. Auch hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden, ob CETA überhaupt verfassungskonform ist. Für diese Entscheidung wird das Gericht voraussichtlich noch zwei Jahre brauchen. Damit Deutschland nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch eine Ausstiegsoption hat, muss die Bundesregierung jetzt sicherstellen, dass sie die vorläufige Anwendung einseitig kündigen kann.

Bislang hat die Bundesregierung erklärt, dass sie folgende Bereiche von der vorläufigen Anwendung ausnehmen will:

  • Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich Gerichtssystem (Kapitel 8 und 13 CETA)
  • Regelungen zu Portfolioinvestitionen (Kapitel 8 und 13 CETA)
  • Regelungen zum Internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 CETA)
  • Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA)
  • Regelungen zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA).

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Die gute Nachricht ist, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil letztlich auch gesagt hat, dass die im CETA-Vertrag vorhandenen Bestimmungen zur Kultur von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden müssen, da die EU in der Kultur nur subsidiär handeln darf und die Zuständigkeit für Kultur in den Mitgliedstaaten liegt. Hiervon sind verschiedene Unterkapitel im CETA-Vertrag betroffen. Die Bundesregierung muss jetzt dafür sorgen, dass alle Bereiche im CETA-Vertrag, die die Kultur betreffen von der vorläufigen Anwendung strikt ausgenommen werden. Sollte sie das nicht sicherstellen können, ist eine Zustimmung zur vorläufigen Anwendung ausgeschlossen.“

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