1a. Honorarzahlungsansprüche bei Absagen von Projekten / Freischaffende

Die DOV ist sich der prekären Lage bewusst, in die Freischaffende durch die flächendeckenden Auswirkungen der COVID-19-Epidemie geraten sind.

Verständlicherweise kontaktieren uns gegenwärtig vermehrt unsere freischaffenden Mitglieder mit dieser Frage: bekomme ich mein Honorar, auch wenn die Veranstaltung abgesagt wird?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zahlung des Honorars. Da die Leistung (des Freischaffenden) nicht erfolgt, besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung (des Auftraggebers). Ausnahmsweise kann ein anteiliger Honoraranspruch bestehen, wenn schon Teilleistungen (z.B. Proben) erbracht wurden. Dabei sind die besonderen Umstände der aktuellen Lage zu berücksichtigen: der Staat ergreift diverse Schutzmaßnahmen, die dazu führen, dass der Auftraggeber absagt. Das unterscheidet die jetzt auftretenden Fälle maßgeblich von einer "herkömmlichen“ Absage einer Veranstaltung.

Hinzu kommt, dass die Honorarvereinbarungen meistens nur mündlich erfolgten. Selbst wenn sie schriftlich gemacht wurden, folgt allein daraus keine spezifische Schadensersatzpflicht des Auftraggebers.

Um die Freischaffenden in dieser Situation nicht allein zu lassen, hat die DOV bereits konkrete Schritte eingeleitet, um Programme für schnelle finanzielle Hilfe zu starten.

 

1b. Honorarzahlungsansprüche bei Absagen von Projekten / Aushilfen

Die rechtlichen Ausführungen unter Ziffer 1a. gelten entsprechend für Festangestellte, die auf Honorarbasis zum Tätigwerden als Aushilfe vorgesehen waren.

 

2. Aufführungen im Theater- oder Konzerthaus abgesagt – und was gilt für Proben?

Unter dem Einfluss der nunmehr flächendeckenden Absagen von Aufführungen von Theatern und Orchestern treten Irritationen zu der Frage auf, was für die Proben gilt.

Grundsätzlich gilt: die Mitwirkung an Proben ist Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung. Sofern sich Ihr Arbeitgeber zur Teilnahme an Proben noch nicht verbindlich geäußert hat, bleiben Sie nicht eigenmächtig einer Probe fern, da Sie auf diese Weise arbeitsrechtliche Sanktionen durch den Arbeitgeber riskieren.

Der Arbeitgeber muss von sich aus kraft seines Direktionsrecht mitteilen, dass die individuelle Pflicht, an Proben mitzuwirken, ausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang appelliert die DOV an Betriebsräte und/oder Orchestervorstände, den Arbeitgeber umgehend aufzufordern, die örtlich zuständige Arbeitsschutz- bzw. Gesundheitsbehörde zu kontaktieren. Unter Berufung auf entsprechende Verfügungen dieser Behörde ist es dem Arbeitgeber möglich, rechtsverbindlich für Klarheit zu sorgen.

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