Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, in dem das Gericht klarstellt, dass der Registrar einer Domain als Störer auf Unterlassung haftet, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung das Angebot nicht unverzüglich sperrt. Er kann sich insofern weder auf eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG), noch auf eine subsidiäre Haftung berufen. Reagiert der Domain-Inhaber nicht auf die Aufforderung des Registrars, einen bestimmten Inhalt zu entfernen, ist dem Registrar die Dekonnektierung der gesamten Domain zumutbar, auch wenn nur ein einzelner Inhalt beanstandet wurde. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des LG Saarbrücken bestätigt (Urteil vom 30.8.2017, Az. 7 O 17/15). Dem Rechtsstreit ging ein Verfügungsverfahren voraus, in dem der Senat mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. 1 U 25/14) als weltweit erstes Obergericht die Haftung eines Registrars für Urheberrechtsverletzungen ausgeurteilt hatte. Dem hat sich jüngst auch das Oberlandesgericht Köln angeschlossen (Urteil vom 31.08.2018 – 6 U 4/18).

Unter der URL h33t.com wurde eine der größten BitTorrent-Suchseiten der Welt betrieben. Neben zahlreichen anderen geschützten Inhalten wie Spielfilmen, Serien und Software wurde dort im August 2013 ein aktuelles Musikalbum kostenlos zum Download angeboten, an dem der klagenden Musikfirma die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller zustehen. Als Inhaber der Domain h33t.com war eine "Limited“ mit Sitz im nicht-europäischen Ausland registriert. Die Inhalte der Webseite wurden bei einem Hostprovider in den Niederlanden gespeichert.

René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: "Dies ist eine weitere wichtige Klarstellung zugunsten der Kreativen und ihrer Partner, die dazu beiträgt, dass die Konturen des Rechtsraums Internet zunehmend klarer und fairer werden. Das OLG bejaht unter klar umrissenen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit der sogenannten Registrare und gibt betroffenen Rechteinhabern damit ein weiteres wichtiges rechtliches Mittel an die Hand, sich gegen die rechtswidrige Nutzung ihrer Inhalte im Netz zu wehren. Da der Registrar, im Unterschied zu einem Access-Provider, eine vertragliche Beziehung zu demjenigen hat, der für die Zugänglichmachung der urheberrechtswidrigen Inhalte tatsächlich verantwortlich ist, lehnt das Gericht hier zu Recht eine lediglich subsidiäre Haftung ab und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsdurchsetzung zugunsten der Rechteinhaber.“