"Mit dem Kernstück des am 14.6. 2006 beschlossenen Gesetzentwurfs, dem Telemediengesetz, hat die Bundesregierung den auf den Bund entfallenden Teil der Reform unserer nationalen Medienordnung auf den Weg gebracht. Parallel hierzu werden die Ministerpräsidenten der Länder am 22. Juni 2006 den 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (9. RfÄStV) beschließen und damit die weiterhin landesrechtlich zu regelnden inhaltsbezogenen Vorschriften für Telemedien auf eine neue rechtliche Grundlage stellen."Durch das Telemediengesetz werden die grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten oder Haftung der Anbieter) für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien) in systematischer Hinsicht an die aktuellen technischen Entwicklungen angepasst und zugleich wesentlich vereinfacht. Die insoweit mit der bisherigen Gesetzgebung verbundenen Doppelregulierungen für Teledienste (Bundesrecht) und Mediendienste (Landesrecht), die mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen verbunden waren, werden durch einen einheitlichen, technikneutralen und damit inhaltsbezogenen Regulierungsansatz ersetzt. Die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nach wie vor im Länderrecht zu regelnden inhaltsbezogenen Anforderungen an die neuen Dienste (z. B. im Hinblick auf die journalistisch-redaktionelle Gestaltung von Angeboten) werden dann zukünftig in einem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien enthalten sein. Das ElGVG und der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄStV) sollen nach Abschluss der parlamentarischen Verfahren in Bund und Ländern zeitgleich (d.h. voraussichtlich zum 1. März 2007) in Kraft treten. Staatminister Neumann betonte weiter: "Der ElGVG-Entwurf und der 9. RfÄStV sind eine bedeutende Wegmarke der Bund/Länder-Verhandlungen über die dringend notwendige Reform der Medienordnung. Der nunmehr realisierte, vom Verbreitungsweg unabhängige und damit "technikneutrale" Regulierungsansatz ist ein wichtiger, gerade auch kommunikationspolitisch bedeutsamer Fortschritt. Die Regulierung von Telemedien setzt nunmehr primär bei deren Inhalten an, so dass gleiche Inhalte unabhängig von der Art ihrer Verbreitung gleichen Regelungen unterworfen werden. Damit wird sowohl für Medienanbieter als auch für Mediennutzer ein transparenter, berechenbarer Rechtsrahmen geschaffen. Dies erleichtert Entwicklung und Verbreitung neuer Informationsangebote und fördert damit Angebots- und Meinungsvielfalt im Zeichen einer zunehmenden Konvergenz von Medien und Telekommunikation."