Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des Musikverlagsgeschäfts der deutschen Bertelsmann Music Group (BMG) durch die US-amerikanische Gesellschaft Universal nach der EU-Fusionkontrollverordnung genehmigt. Nach Ansicht der Kommission rief der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglichen Form ernste Bedenken hervor, die sich auf nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb im Markt für Musikverlagsrechte von Online-Anwendungen gründeten. In ihrer Marktuntersuchung gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Bedenken durch die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen, namentlich die Veräußerung einiger Musikverlagkataloge, ausgeräumt würden. Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der wirksame Wettbewerb im EWR oder in einem beträchtlichen Teil desselben durch den der geplanten Zusammenschluss nicht erheblich beeinträchtigt würde.
Neelie Kroes, die Kommissarin für den Wettbewerb, erklärte: „Digitale Musik kann das Erscheinungsbild der Musikindustrie in Europa erheblich verändern. Ich bin zufrieden, dass die vereinbarten Abhilfemaßnahmen den Wettbewerb auf diesen Märkten sichern und dass dem Kunden durch den Unternehmenszusammenschluss keine Nachteile entstehen.“
Universal, ein Unternehmen mit Sitz in den USA, befindet sich im Besitz der französischen Gesellschaft Vivendi und ist Marktführer im Tonträgergeschäft und bei Musikverlagen. Das Unternehmen plant den Erwerb des weltweiten Musikverlaggeschäfts von BMG, einer Tochter des deutschen Medien-Konzerns Bertelsmann. Das Tonträgergeschäft betrifft die Rechte des Tonträgerherstellers und des Sängers an der Darbietung des Songs, während im Musikverlagsgeschäft die Rechte der Songwriter (Urheber), d. h. der Komponisten und Texter im Mittelpunkt stehen.
Musikverlage verwerten die Rechte der Urheber, indem sie den Musiknutzern entsprechende Lizenzen gewähren. Die häufigsten Musikverlagsrechte sind mechanische Rechte (für aufgenommene Musik), Aufführungsrechte (für Konzerte sowie Fernseh- und Rundfunkausstrahlung) und Online-Rechte (für Online-Downloads, mobiles Videostreaming und Mastertones, d.h., Songausschnitte, die anstelle von Klingeltönen bei Mobiltelefonen verwendet werden) sowie Synchronisationsrechte (z. B. für Werbung und Filmmusiken). Bei den mechanischen und den Aufführungsrechten, einschließlich der Rechte für die Online-Nutzung von Musik, werden die Lizenzen in der Regel von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Songwriter und ihrer Produzenten vergeben.
Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass der Zusammenschluss für jene Fälle keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hervorrufen würde, bei denen die Urheberrechte noch von den Verwertungsgesellschaften verwaltet werden. Die Verwertungsgesellschaften erheben üblicherweise einheitliche Gebühren für das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire.
Bei den Online-Rechten ist jedoch zu beobachten, dass die Musikverlage neuerdings ihre Rechte an angloamerikanischen Repertoires aus dem bisherigen System der Verwertungsgesellschaften herausnehmen. Sie übertragen diese Rechte an ausgewählte Verwertungsgesellschaften, die als Bevollmächtigte einzelner Musikverlage auftreten und EWR-weite Lizenzen vergeben. Diese Möglichkeit wurde in der diesbezüglichen Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2005 ausdrücklich bestätigt (siehe IP/05/1261).
Der Marktuntersuchung zufolge liegt der größere Spielraum bei der Preisgestaltung nunmehr nicht mehr bei den Verwertungsgesellschaften sondern bei den Musikverlagen.
Die Kommission befürchtete, dass Universal unter diesen geänderten Bedingungen nach dem Zusammenschluss in der Lage wäre, Kontrolle über einen großen Teil der Titel auszuüben, wobei sich die Kontrollbeteiligung auf die (ausschließlichen oder geteilten) Urheberrechte an den Werken der Songwriter oder auf die Rechte an den einzelnen Aufnahmen gründen würde. In zahlreichen Ländern würde Universal sogar mehr als die Hälfte aller Chart-Hits kontrollieren und wäre ein „Muss“ für alle Online- und Mobile-Musikdienste, deren Möglichkeiten, Universal zu umgehen, durch den Zusammenschluss erheblich eingeschränkt werden würden.
Nach Ansicht der Kommission hätte Universal die Möglichkeit und den Anreiz, die Preise für Online-Rechte bei angloamerikanischen Repertoires anzuheben.
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete sich Universal zur Veräußerung mehrerer bedeutender Kataloge, die angloamerikanische Urheberrechte und Verträge mit Urhebern enthalten. Diese Kataloge umfassen die EWR-Tätigkeiten von Zomba UK, 19 Music, 19 Songs, des BBC-Musikverlags und von Rondor UK sowie die EWR-Lizenz des Katalogs von Zomba US. In diesen Katalogen sind hauptsächlich bestplatzierte Titel und verschiedene erfolgreiche Urheber wie The Kaiser Chiefs, Justin Timberlake and R. Kelly vertreten. Obwohl sich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken lediglich auf die Online-Rechte bezogen, umfassen die Verpflichtungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die gesamte Bandbreite der Urheberrechte (also auch mechanische, Aufführungs-, Synchronisations- und Druckrechte). Unter Berücksichtigung der hohen Qualität der zu veräußernden Kataloge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch das Verpflichtungspaket ausgeräumt würden.
Absätze
Quelle
http://www.europa.eu