Kulturbetriebe und Medienunternehmen sind von der aktuellen Corona-Pandemie besonders hart betroffen, die neu beschlossenen Einschränkungen werden die Lage für die Unternehmen noch verschärfen. Um möglichst schnell Hilfen bereitstellen zu können, soll daher das Soforthilfeprogramm IV in Version 3.0 in unveränderter Form fortgeführt werden und wird den Förderzeitraum von Dezember 2020 bis Februar 2021 umfassen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden. Die Soforthilfe IV 3.0 gewährt Zuschüsse zur Überwindung von Liquiditätsengpässen innerhalb dieser Monate. Antragstellende, die für diesen Zeitraum absehbare Zahlungsschwierigkeiten erwarten, die sie in ihrer Existenz bedrohen, können auf Grundlage einer einzureichenden Liquiditätsplanung einen Zuschuss beantragen. Die Zuschusshöhe ist auf maximal 500.000 Euro begrenzt.
Die Anträge auf Mittel aus dem Soforthilfeprogramm IV 3.0 können von Mittwoch 11. November 2020, 9 Uhr bis zum Mittwoch, 18. November 2020, 18 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin (http://www.ibb.de/soforthilfe4) eingereicht werden.
Voraussetzung bei der Soforthilfe IV 3.0 ist, dass die Überbrückungshilfe II des Bundes (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) in Anspruch genommen wird, sofern dies gemäß den Antragsvoraussetzungen möglich ist. Die Beantragung der Überbrückungshilfe II sollte demnach vor Antragstellung bei der Soforthilfe IV 3.0 erfolgen. Sollte eine Antragstellung bei der Überbrückungshilfe II nicht möglich sein, ist dies bei der Antragstellung zur Soforthilfe IV 3.0 entsprechend zu erläutern.
Darüber hinaus sind Antragstellende gehalten zu prüfen, ob weitere – zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannte und zugängliche – Hilfsmaßnahmen des Bundes oder des Landes Berlins genutzt werden könnten.
Die Entscheidungen erfolgen auf Basis der Relevanz der Unternehmen für das Kulturleben in der Stadt und den Medienstandort Berlin sowie hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Betrachtung unter Einbindung externer Wirtschaftsprüfer.
Erste Auszahlungen sollen noch im Dezember 2020 erfolgen, sofern alle antragsrelevanten Unterlagen vorliegen und kein weiterer Klärungsbedarf besteht. Für eine möglichst zügige Bearbeitung bitten wir antragsberechtigte Unternehmen daher, schnellstmöglich über die IBB einen Antrag zu stellen. Auch ist es wichtig, sofort nach Aufforderung die erforderlichen Dokumente einzureichen.
Die Soforthilfe IV 3.0 richtet sich an Kultureinrichtungen/ -betriebe ab zwei Beschäftigten, die auf professioneller Basis arbeiten und landesweite Ausstrahlung haben. Der jährliche Umsatz darf 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Antragsberechtigt sind private Museen, Theater, Musikensembles, Musiktheater, Clubs/Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf einem Livemusikprogramm und/oder einem kuratierten Programm, Festivals, Kinos, Unternehmen im Bereich Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (hierzu zählen ausschließlich Unternehmen, die "kreativ an der Produktion“ von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen beteiligt sind), Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik inklusive Synchronstudios und VFX-Unternehmen, Filmverleih und –vertrieb (ohne Videotheken) von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen sowie Hörfunk- und Fernsehveranstalter.
Weitere Informationen zum Programm sowie einen Leitfaden zur Antragstellung und ausführlichen FAQ-Katalog finden Sie ab heute, 3. November 2020, auf der Webseite der Investitionsbank Berlin.
Für Fragen zur Antragsstellung, die über den FAQ-Katalog hinausgehen, steht unser erfahrener Partner, das Beratungszentrum Kreativ Kultur Berlin der Kulturprojekte Berlin GmbH über das Kontaktformular der IBB (http://www.ibb.de) zur Verfügung. Darüber hinaus lädt Kreativ Kultur Berlin zu einer Online-Infosession zur Soforthilfe IV 3.0 am 6. November 2020 um 10.30 Uhr (https://kulturprojekteberlin.typeform.com/to/OJ0wuqaW) ein.