Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 wurde am 11. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes wirkt. Nachdem im Jahr 2016 der Abgabesatz bei 5,2 % stabil gehalten werden konnte, wird er im Jahr 2017 auf 4,8 % abgesenkt. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und für eine solide Finanzbasis der Künstlersozialkasse. Deutlich mehr Auftraggeber beziehungsweise Unternehmen kommen mittlerweile ihrer Abgabepflicht nach. Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stieg um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 abgabepflichtigen Unternehmen im Jahr 2014 auf rund 227.000 abgabepflichtige Unternehmen im Jahr 2015 an. Die Folgen sind eine größere Abgabegerechtigkeit und eine Entlastung für alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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