Die GEMA erwirkte beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Berliner Diskothek Shark Club. Die Betreiber sollen einen von der GEMA angebotenen Lizenzvertrag über Vergütungssätze für die im Club gespielte Musik abgelehnt haben. Das Landgericht stimmte nun nach Informationen der Verwertungsgesellschaft dem von der GEMA erhobenen Unterlassungsanspruch zu. Damit droht dem Betreiber des Shark Clubs bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten: "Die Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen den Shark Club ist ein wegweisender Erfolg für unseren Einsatz zum Schutz des geistigen Eigentums und der Wahrnehmung der musikalischen Urheberrechte durch die GEMA", meint Prof. Dr. Reinhold Kreile als Vorstandsvorsitzender der GEMA. "Es kann nicht sein, dass eine Diskothek, deren Attraktion und Geschäftsbetrieb maßgeblich durch den Einsatz von Musik definiert wird, diese intensive Musiknutzung ohne Erlaubnis und Vergütung der Urheber durchführt." Vor diesem Hintergrund habe die erfolgreiche Unterlassungsklage für die Verwertungsgesellschaft Modellcharakter, ergänzte Kreile.
Quelle: Musikwoche.de