Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen.
Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.
Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.
Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie [1] werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern [2] verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.
In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit [3] bleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck von „Pastiches“ zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt.
Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht [4] hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.
Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“ [5] Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen [6]. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.
Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.
Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.
Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz [7] eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.
Hinweis
Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des
Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.
Der Volltext und gegebenenfalls die Zusammenfassung des Urteils werden am Tag der Verkündung auf der Curia‑Website veröffentlicht.
Fußnoten
Da einer der beiden im Jahr 2020 verstorben ist, ist seitdem seine Rechtsnachfolgerin Partei des Rechtsstreits.
Auf denen sich der Titel „Metall auf Metall“ befindet.
In Beantwortung einer früheren Vorlage zur Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs im Rahmen desselben Rechtsstreits hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines einem Tonträger entnommenen Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 98/19).
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Diese Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, u. a. für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – vorzusehen.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass diese Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials ist.
Daher umfasst der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate.
Und zwar des Oberlandesgerichts Hamburg.