Obere Absätze
Fassade eines Hochhauses mit weißer Fassade und blauem GEMA-Schriftzug
Die GEMA-Generaldirektion in Berlin  
Foto: Horst Schtok  /  Alamy

Verwertungsgesellschaften bündeln Rechte und sorgen dafür, dass Urheber:innen und Leistungs­schutzberechtigte an der Nutzung ihrer Werke wirtschaftlich beteiligt werden.

Einleitung

Verwertungsgesellschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Urheber:innen und anderen Rechteinhabern, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für ihre Mitglieder und andere Berechtigte kollektiv wahrnehmen. Anstatt beispielsweise selbst Lizenzverträge mit Nutzern für die Aufführung eines Songs abzuschließen und die entsprechenden Nutzungen zu überwachen, können Urheber:innen diese Rechte und Aufgaben an eine Verwertungsgesellschaft übertragen, die die Lizenzierung und das Inkasso übernimmt und die Erträge an die Berechtigten nach einem vereinbarten Verteilungsplan ausschüttet. [1]

Der Grund für die Existenz derartiger kollektiver Wahrnehmungsorganisationen liegt in der Natur der von ihnen verwalteten Rechte, und ihre Gründung ist historisch eng verknüpft mit der Entstehung und Weiterentwicklung des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte knüpfen in aller Regel nicht an physische Wirtschaftsgüter, sondern an geistige Werke an, deren wirtschaftliche Verwertung aufgrund der flüchtigen und fragilen Natur des Wirtschaftsguts einige Herausforderungen mit sich bringt. Anders als beispielsweise Tischler, die für die Herstellung eines Möbelstücks in der Regel einmal – nämlich bei Übergabe des physischen Wirtschaftsguts – honoriert werden, sollen etwa Komponist:innen fortlaufend und möglichst für jede einzelne Nutzung der von ihnen komponierten geistigen Werke vergütet werden. 

Die flächendeckende Überwachung dieser Nutzungen und die Durchsetzung der Rechte gegenüber Nutzern und insbesondere wirtschaftsmächtigen Verwertern wie etwa Online-Plattformen oder großen traditionellen Rechtenutzern wie etwa Rundfunk- und TV-Sendern oder Musikveranstaltern ist dabei für Autor:innen und andere Rechteinhaber individuell kaum möglich. 

Die Probleme bei der Durchsetzung von Urheberrechten haben sich schon früh gezeigt, und bereits im 18. Jahrhundert gründeten Bühnenautoren in Frankreich mit dem „Bureau de Législation Dramatique“ die erste mit heutigen Verwertungsgesellschaften vergleichbare Urhebervereinigung, die durch die kollektive Vertretung die Rechte der einzelnen Mitglieder stärken sollte.

Die kollektive Rechtewahrnehmung erleichtert nicht nur den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften die Überwachung und Durchsetzung ihrer Rechte sowie die Verhandlung mit marktstarken Verwertern wie den großen Musikplattformen. Auch ermöglicht es Nutzern, in vielen Bereichen auf ein übersichtlicheres Angebot an geschützten Werken zuzugreifen.

Gerade in einem globalisierten Markt kann aufgrund der Aggregation vieler Rechte bei Verwertungsgesellschaften im Idealfall vermieden werden, dass Nutzer mit zahlreichen unterschiedlichen Urheber:innen aus einer Vielzahl von Ländern individuelle Verträge abschließen müssen. Vielmehr können sich Nutzer für viele Nutzungen an nationale Verwertungsgesellschaften wenden, die – auch aufgrund ihrer internationalen Vernetzung – über ein globales Portfolio an Rechten verfügen. 

Verwertungsgesellschaften haben sich in den meisten Ländern der Welt etabliert. In Deutschland werden sie vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) überwacht und durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) reguliert. Im Jahr 2026 gibt es in Deutschland 14 vom DPMA zugelassene Verwertungsgesellschaften. [2]

Ihre wirtschaftliche – aber auch kulturelle – Bedeutung zeigt sich nicht zuletzt an den teils erheblichen Ertragszahlen, die sie durch die Verwertung der von ihnen verwalteten Rechte jährlich erzielen. Die deutschen Verwertungsgesellschaften haben im Jahr 2023 über 2 Milliarden Euro an Erträgen erzielt, [3] davon mehr als 1,5 Milliarden Euro für Musikrechte, wobei die Tendenz eher steigend ist. 

ABBILDUNG 1
Erträge der Verwertungsgesellschaften
Tabelle: Erträge der Verwertungsgesellschaften 2023

Nicht zuletzt die massenhafte Verfügbarkeit von KI-Technologien, die völlig neuartige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen mit sich bringt, führt dabei auch zu neuen Herausforderungen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Geschichte der Verwertungsgesellschaften

Als erste mit heutigen Verwertungsgesellschaften vergleichbare Urhebervereinigung gilt das 1777 von Bühnenautoren in Frankreich gegründete Bureau de Législation Dramatique, das 1829 in der noch heute existierenden Verwertungsgesellschaft Société des auteurs et compositeurs dramatiques (SACD) aufging. Hintergrund der Gründung des Bureau de Législation Dramatique war die oftmals ausbleibende Bezahlung der Bühnenautoren für Aufführungen ihrer Werke, die nach der Auffassung des geistigen Vaters der Organisation, des Autors und aufklärerischen Universalgelehrten Pierre-Augustin Caron de Beaumarchais, alle Autoren gleichermaßen betraf und auch nur durch alle Autoren gemeinsam zu lösen war. [4] Bereits 1851 gründete sich ebenfalls in Frankreich mit der Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique (SACEM) die ebenfalls noch heute existierende erste Verwertungsgesellschaft für nicht-dramatische Musik, die später Vorbild für andere Verwertungsgesellschaften – auch in Deutschland – werden sollte.

Die erste deutsche Verwertungsgesellschaft wurde – nach einigen gescheiterten früheren Versuchen – erst 1903 gegründet. Die Gründung ist eng verknüpft mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ (LUG) im Jahr 1902. Die vorherigen rechtlichen Bedingungen boten keinen fruchtbaren Boden für die Gründung einer deutschen Verwertungsgesellschaft für Aufführungsrechte. So sah etwa das Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bunds von 1870 noch vor, dass durch Druck veröffentlichte musikalische Werke ohne Genehmigung öffentlich aufgeführt werden können, wenn nicht der Urheber sich ausdrücklich das Aufführungsrecht auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks vorbehalten hat. Da sich die Verleger in den meisten Fällen weigerten, einen derartigen Vorbehalt zu drucken, [5] fehlte es für die Gründung einer Verwertungsgesellschaft für Aufführungsrechte u. a. an einer stabilen wirtschaftlichen Basis, da die meisten Werke mit Erwerb der Noten ohne weitere lizenzpflichtige Genehmigung durch die Urheber aufgeführt werden konnten.

Diese Erschöpfung der Aufführungsrechte ohne Vorbehaltserklärung gab das 1902 in Kraft tretende LUG – das Vorläufergesetz des heutigen Urheberrechtsgesetzes – auf und begründete damit nun erstmals einen klaren rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen für die Gründung einer deutschen Verwertungsgesellschaft für Aufführungsrechte, indem es festlegte, dass die öffentliche Aufführung von Musikwerken stets der Zustimmung der Urheber bedarf. Die letzten Vorbehalte gegen die Gründung einer deutschen Verwertungsgesellschaft für Aufführungsrechte wurden durch die Ankündigung der österreichischen „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger“, in Ermangelung einer deutschen Verwertungsgesellschaft zukünftig auch in Deutschland tätig zu werden, überwunden, und so gründete sich 1903 die Genossenschaft der deutschen Tonsetzer (GDT) sowie deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA). [6]

Die frühesten Verwertungsgesellschaften gründeten sich somit im Musikbereich, und bis heute spielen sie für Musikwerke weltweit eine zentrale Rolle. In Deutschland waren die Folgejahre nach Gründung der GDT/AFMA vor allem durch den Kampf der Interessenvertreter in der sogenannten E-Musik (Kunstmusik) und U-Musik (Unterhaltungsmusik) geprägt, der zunächst zu einer starken Dichotomie führte, die dem eigentlichen Sinn und Zweck der Verwertungsgesellschaft entgegenstand. Der von Vertretern der E-Musik gegründeten GDT/AFMA stand seit 1915 die hauptsächlich von Vertretern der U-Musik gegründete und geführte Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA) gegenüber, die miteinander erbittert um Einfluss kämpften.

Unter den Nationalsozialisten wurden die beiden Zweige dauerhaft unter dem Dach der 1933 gegründeten Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (STAGMA) zusammengeführt, in die GDT/AFMA und GEMA aufgingen, und die in den Jahren 1933 bis 1945 das gesetzliche Monopol für die Vermittlung von Musikaufführungsrechten erhielt. Nach § 1 des STAGMA-Gesetzes war diese Vermittlung nur mit Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda zulässig. Die STAGMA unterstand somit organisatorisch Joseph Goebbels und war damit fest in den nationalsozialistischen Machtapparat eingegliedert, dessen judenfeindliche Politik sie in großen Teilen übernahm.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs genehmigte die britische Militärregierung 1947 die Weiterführung der Tätigkeit der STAGMA unter der Bezeichnung GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die bis heute als Rechtsnachfolgerin der STAGMA Bestand hat. [7] Im Jahr 1951 wurde parallel zur GEMA in der DDR die Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik (AWA) gegründet, die dem Ministerium für Kultur unterstand. Nach der Wiedervereinigung wurde die AWA liquidiert und die meisten Mitglieder traten der GEMA bei.       

Die GEMA nimmt mittlerweile neben den traditionellen Aufführungsrechten zahlreiche weitere Rechte für ihre Mitglieder im Musikbereich wahr und ist mit einer Mitgliederzahl von 100.000 (Komponist:innen, Textdichter:innen, Verlage) im Jahr 2025 sowie einem Ertrag im Jahr 2024 in Höhe von 1,3 Milliarden Euro die bedeutendste deutsche Verwertungsgesellschaft.

Im Musikbereich gründeten sich im Windschatten der GEMA u. a. im Jahr 1959 die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die bestimmte Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstler:innen, Tonträgerherstellern und Veranstaltern wahrnimmt, sowie im Jahr 1966 die Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger, die seit 2006 den Namen VG Musikedition trägt und u. a. für ihre Mitglieder grafische Notenvervielfältigungsrechte vertritt.

Gesellschafter- und Delegiertenversammlung der GVL  
Stefan Wieland

Daneben schlossen sich auch in anderen Werkbereichen Urheber:innen zu Verwertungsgesellschaften zusammen. Zu den bedeutendsten zählen die 1958 gegründete VG Wort, die für ihre Mitglieder die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken verwaltet, und die 1968 gegründete VG Bild-Kunst, die verschiedene Rechte für bildende Künstler wahrnimmt. Die jüngste deutsche Verwertungsgesellschaft ist die 2025 gegründete Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games (VHG), die Rechte von Publishern und Entwicklern von Computerspielen vertritt. 

Rechtliche Grundlagen

In Deutschland wird der Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften zentral durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) vorgegeben. [8] Das VGG hat 2016 das Vorgängergesetz, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, abgelöst und setzt die Europäischen Vorgaben zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten aus der VG-Richtlinie 2014/26/EU um. Ergänzend gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das die zentrale gesetzliche Grundlage für das Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte bildet. [9]

Kollektive Rechtewahrnehmung
Verwertungsgesellschaften nehmen nach §§ 1 und 2 VGG kollektiv Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahr.

Urheberrechte
Das Urheberrecht ist ein ausschließliches Recht, das das Gesetz (genauer gesagt, das UrhG) schöpferischen Menschen an ihren Werken verleiht. Als „Belohnung“ für den schöpferischen Akt soll nur der Urheber „ausschließlich“, d. h. alleine, darüber bestimmen dürfen, wie das Werk genutzt wird.

Zum Urheberrecht zählen materiell die in § 15 UrhG bestimmten Verwertungsrechte, darunter:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), d. h. das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen;
  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), d. h. das Recht, das Originalwerk oder Vervielfältigungsstücke hiervon der Öffentlichkeit anzubieten, sowie
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 19 ff. UrhG), d. h. das Recht, das Werk in unkörperlicher Form (etwa durch Streaming) öffentlich wiederzugeben.

Das Urheberrecht steht allein und unübertragbar den Urhebern zu, die die Werke geschaffen haben. Die Urheber können jedoch Dritten, und insbesondere auch Verwertungsgesellschaften, einzelne Nutzungsrechte an den von ihnen geschaffenen Werken einräumen. Im Falle der Verwertungsgesellschaften geschieht dies zur treuhänderischen Wahrnehmung über den Wahrnehmungsvertrag.

Neben den Verwertungsrechten stehen Urhebern bei bestimmten Nutzungshandlungen noch spezielle Vergütungsansprüche zu, wenn das Gesetz Ausnahmen (Schranken) von der Ausschließlichkeit des Urheberrechts macht. So ist es beispielsweise in einem gewissen Umfang im privaten Bereich erlaubt, Musik (jedoch keine Noten!) auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Urheber zu kopieren. Um die Urheber in diesen Fällen dennoch an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke zu beteiligen, sieht das Gesetz die Geräte-, Speichermedien- und Betreiberabgabe (§ 54 ff. UrhG) vor. Hersteller und Betreiber von Geräten, die das Kopieren von Musik ermöglichen (z. B. Computer oder Speichermedien), bezahlen eine Pauschale pro Gerät, die an die Urheber ausgezahlt wird. Da die Wahrnehmung dieses Vergütungsanspruchs nicht sinnvoll durch Urheber möglich ist, können die entsprechenden Vergütungsansprüche nach § 54h UrhG von vornherein nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Im Bereich der Vervielfältigung von Audio- und audiovisuellen Werken haben sich neun Verwertungsgesellschaften in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen, die die Vergütungsansprüche der jeweiligen Mitglieder gebündelt gegenüber den Geräteherstellern geltend machen.

Leistungsschutzrechte
Neben Urheberrechten können Verwertungsgesellschaften nach § 1 VGG auch verwandte Schutzrechte kollektiv wahrnehmen. Die verwandten Schutzrechte (oder Leistungsschutzrechte) sind dem Urheberrecht ähnliche Rechte, die jedoch nicht zentral an die Schöpfung eines urheberrechtlichen Werks anknüpfen, sondern die im Zusammenhang mit einem Werk stehen und/oder bestimmte wirtschaftliche Leistungen ähnlich wie das Urheberrecht schützen. Zu den verwandten Leistungsschutzrechten zählen etwa:

  • der Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG)
    Ausübende Künstler, etwa Orchester- oder Studiomusiker, schaffen zwar in der Regel keine eigenen Werke, sind aber bei der Aufführung von geschützten Werken beteiligt und erhalten für diese Leistung nach den §§ 73 ff. UrhG dem Urheberrecht vergleichbare Rechte an der Darbietung.
  • der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG)
    Sofern die Darbietung der ausübenden Künstler von einem Unternehmen veranstaltet wird, soll auch dieses Unternehmen für seine wirtschaftlichen Investitionen in die Veranstaltung über ein dem Urheberrecht vergleichbares Leistungsschutzrecht an der Darbietung geschützt werden.
  • der Schutz des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG)
    Auch der Tonträgerhersteller (z. B. ein Musiklabel) schafft selbst zwar keine Werke, spielt jedoch eine wichtige Rolle bei der Herstellung und Verbreitung von Werkstücken (d. h. in diesem Fall Tonträgern) und erhält deshalb nach § 85 UrhG ein dem Urheberrecht vergleichbares Leistungsschutzrecht an den Tonträgern.

Kollektive Wahrnehmung der Rechte
Für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten haben sich für unterschiedliche Rechtsinhabergruppen historisch unterschiedliche Verwertungsgesellschaften gegründet, die jeweils einen bestimmten Bereich von Rechten für ihre Mitglieder wahrnehmen. Im Musikbereich zählen in Deutschland hierzu:

  • GEMA: Vertritt bestimmte Urheberrechte und Vergütungsansprüche von Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverlagen;
  • GVL: Vertritt bestimmte Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstler:innen, Tonträgerherstellern und Veranstaltern;
  • VG Musikedition: Nimmt u. a. zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte, gesetzliche Vergütungsansprüche sowie die Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponist:innen, Textdichter:innen und musikwissenschaftliche Herausgeber:innen wahr;
  • GWVR: Nimmt neben der GVL Leistungsschutzrechte der Musikveranstalter wahr.

Wahrnehmungsvertrag
Im Regelfall erfolgt die Beauftragung der Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten und Vergütungsansprüchen auf einer Vertragsgrundlage. § 10 VGG gibt vor, dass sich eine Verwertungsgesellschaft, die auf Grundlage einer solchen vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht einholt und diese dokumentiert.

Dies geschieht bei deutschen Verwertungsgesellschaften über den Wahrnehmungsvertrag (auch Berechtigungsvertrag genannt), in dem jedes Recht und jeder Anspruch, die in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden, benannt werden und der die Bedingungen festlegt, unter denen die Rechte verwertet werden dürfen. Rechteinhaber, die Rechte oder Vergütungsansprüche in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht haben, werden nach den Definitionen des VGG zu Berechtigten (§ 6 VGG).

Die Wahrnehmungsverträge sehen meist eine Vorausabtretung für zukünftige Werke sowie die Einräumung ausschließlicher Rechte vor. Das heißt, dass die Berechtigten selbst nicht mehr über diese Rechte – auch an zukünftigen Werken – verfügen können und auch für eigene Nutzungen der eingebrachten Werke Nutzungsrechte bei der Verwertungsgesellschaft einholen müssen. 

Eine Ausnahme hiervon regelt der § 11 VGG. Danach soll die Verwertungsgesellschaft Bedingungen festlegen, zu denen Berechtigte weiterhin das Recht einräumen können, ihre eingebrachten Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Die meisten Verwertungsgesellschaften setzen diese Durchbrechung des Grundsatzes der ausschließlichen Rechteeinräumung entweder dadurch um, dass im Bereich der nichtkommerziellen Nutzung nur einfache, keine ausschließlichen Rechte eingeräumt werden, oder dass sie Regelungen vorsehen, nach denen sie den Berechtigten auf Antrag eine Rücklizenz einräumen. [10]

Die Berechtigten können zudem nach § 12 VGG immer unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft einzelne Rechte wieder entziehen, und zwar jeweils für Gebiete ihrer Wahl.

Um die Wahrnehmungsverträge flexibel während der Vertragslaufzeit anpassen zu können, sehen die Verträge der meisten Verwertungsgesellschaften Klauseln vor, nach denen Vertragsänderungen, die hinreichend von der Verwertungsgesellschaft angekündigt wurden, wirksam werden, sofern die Berechtigten diesen nicht widersprechen. Diese Praxis wird von den Gerichten akzeptiert, sofern der Hinweis in einer Form geschieht, „die unter normalen Umständen Kenntnisnahme verbürgt“, und eine hinreichende Widerspruchsfrist gewährt wird. [11] Umstrittener sind Regelungen, nach denen Änderungen des Wahrnehmungsvertrags, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, gegenüber allen Berechtigten gelten, ohne dass diese zustimmen müssen. [12]

Eine Abweichung vom Grundsatz, dass Verwertungsgesellschaften Rechte und Vergütungsansprüche nur auf Grundlage von Wahrnehmungsverträgen verwalten, bildet die Praxis der sogenannten „erweiterten kollektiven Lizenz“ (ECL). Dieses aus dem skandinavischen Rechtsraum stammende Rechtsinstrument ist seit 2021 auch in Deutschland in den §§ 51 ff. VGG geregelt und erlaubt Verwertungsgesellschaften, unter bestimmten Bedingungen mit Nutzern auch für solche Werke Lizenzverträge abzuschließen, die nicht über einen Wahrnehmungsvertrag zur Rechtewahrnehmung in die Verwertungsgesellschaft eingebracht wurden. Die Außenstehenden, über deren Werke in diesem Fall Nutzungsverträge abgeschlossen werden, ohne dass sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, können nach § 51 Abs. 2 VGG zum einen der Rechtseinräumung gegenüber der Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen und haben zum anderen gegenüber der Verwertungsgesellschaft nach § 51 Abs. 3 VGG in Bezug auf die Rechtseinräumung die gleichen Ansprüche wie Berechtigte, die einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. In Deutschland haben VG Musikedition und GEMA bereits ECL in die relevanten Tarife integriert. [13]

Doppelter Abschlusszwang
Aufgrund ihrer oftmals faktischen Monopolstellung unterliegen Verwertungsgesellschaften einem doppelten Abschlusszwang. Zum einen sind sie nach § 9 VGG verpflichtet, mit allen Rechteinhabern auf Verlangen einen Wahrnehmungsvertrag über die Werke und Schutzgegenstände abzuschließen, die in ihren Wahrnehmungsbereich fallen. Zum anderen sind sie nach § 34 VGG verpflichtet, mit allen Nutzern auf Verlangen einen Nutzungsvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.

Die Verwertungsgesellschaften sind somit sowohl hinsichtlich der Auswahl der Berechtigten, die Rechte in die Verwertungsgesellschaft einbringen, als auch hinsichtlich der Auswahl der Nutzer, die die Nutzung von eingebrachten Werken lizenzieren wollen, eingeschränkt.

Diese Lizenzpraxis kann zu Konflikten mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht führen, wenn die Verwertungsgesellschaft eine Lizenz für Nutzungen erteilt, die die Berechtigten als entstellend empfinden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu in einem Fall, in dem die GEMA eine Lizenz für die Nutzung von Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung lizenziert hatte, fest, „dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.“ [14] Berechtigte können nach dieser Spruchpraxis der Gerichte Musiknutzungen deshalb auf Grundlage ihres Urheberpersönlichkeitsrechts verbieten, auch wenn eine Verwertungsgesellschaft die Nutzung zuvor lizenziert hat. [15]

Ausschüttungen/Verteilungsplan
Die Ausschüttungen der durch die Rechtewahrnehmung erzielten Erträge an die Rechteinhaber erfolgen auf Grundlage eines Verteilungsplans. Dieser unterliegt nach § 27 VGG einem Willkürverbot. Er darf – entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG – nicht ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandeln.

Nach § 17 VGG ist die Mitgliederhauptversammlung zuständig für die Beschlussfassung über den Verteilungsplan. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Berechtigten selbst über die Verteilung der Erträge mitentscheiden können.

Eine Verlegerbeteiligung bei den Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche ist – nach umfangreichen Gerichtsverfahren und Reformbemühungen – nun nach § 27a VGG ausdrücklich möglich, wobei nach § 27b VGG eine (dispositive) Mindestbeteiligungsquote der Urheber von zwei Dritteln der Einnahmen vorgesehen ist.

Staatliche Kontrolle/Transparenz
Die faktische Monopolstellung von Verwertungsgesellschaften bringt die Notwendigkeit staatlicher Kontrolle mit sich. Obwohl Verwertungsgesellschaften private Organisationen sind, unterstehen sie deshalb nach den §§ 75 ff. VGG der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

So ist die kollektive Rechtewahrnehmung von Verwertungsgesellschaften nach § 77 VGG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nach § 79 VGG versagt werden, wenn das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften des VGG entspricht, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.

Deutsche Verwertungsgesellschaften im Musikbereich

GEMA
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist die ertragsstärkste und eine der politisch einflussreichsten deutschen Verwertungsgesellschaften und vertritt – neben zahlreichen weiteren Rechten – vor allem das Recht zur öffentlichen Aufführung sowie zur mechanischen Vervielfältigung von Musikwerken von Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverlagen. Die GEMA hat ihren Sitz in Berlin und München und wird durch den Vorstand der dortigen Generaldirektion vertreten.

Durch Abschluss des Berechtigungsvertrags übertragen Komponist:innen, Textdichter:innen und Musikverlage der GEMA ausgewählte Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung und werden so Mitglied der Verwertungsgesellschaft. [16] Ausdrücklich ausgenommen von den von der GEMA vertretenen Rechten ist dabei das sogenannte „Große Recht“ im Gegensatz zu dem von der GEMA wahrgenommenen „Kleinen Recht“. Unter das „Große Recht“ fallen u. a. bestimmte bühnenmäßige Aufführungen von dramatisch-musikalischen Werken, die deshalb nicht durch die GEMA, sondern durch die Urheber selbst oder deren Verlage lizenziert werden müssen.   

Die GEMA ist als wirtschaftlicher Verein organisiert. Nach ihrer Satzung unterscheidet die GEMA zwei Arten von Mitgliedschaften: außerordentliche (§ 9 GEMA-Satzung) und ordentliche Mitgliedschaft (§ 11 GEMA-Satzung). [17] Mit Abschluss des Berechtigungsvertrags wird man zunächst außerordentliches Mitglied. Nach fünf Jahren Mitgliedschaft, Erreichen eines gewissen Mindestaufkommens und Erfüllung der weiteren Bedingungen kann ein außerordentliches Mitglied auf Antrag zum ordentlichen Mitglied ernannt werden. [18] Die unterschiedlichen Mitgliedschaften haben dabei keine Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Rechte. Bei den Ausschüttungen für Werknutzungen werden alle Mitglieder gleich behandelt. Allerdings kann erst das ordentliche Mitglied vollumfänglich an der Entscheidungsfindung der Verwertungsgesellschaft teilnehmen, und auch nur ordentliche Mitglieder haben Anspruch auf Leistungen der GEMA-Sozialkasse und der Alterssicherung. [19] Zentrales Instrument der Selbstverwaltung ist die in der Regel jährlich stattfindende Mitgliederversammlung, bei der jedes ordentliche Mitglied stimm- und wahlberechtigt ist (§ 26 GEMA-Satzung). Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre einen Aufsichtsrat, der aus sechs Komponist:innen, vier Textdichter:innen und fünf Musikverlegern besteht. Der Aufsichtsrat wiederum bestellt den Vorstand, der die Geschäfte der GEMA führt.

2024 zählte die GEMA insgesamt 98.105 Mitglieder, wovon 88.023 Komponist:innen und Textdichter:innen, 4.987 Verlage und 5.095 Rechtsnachfolger waren. [20] Von diesen Mitgliedern waren 4.918 ordentliche Mitglieder und 93.187 außerordentliche Mitglieder. Im Jahr 2025 erreichte die GEMA erstmals eine Mitgliederzahl von 100.000. [21]

Die GEMA ist die mit Abstand ertragsstärkste deutsche Verwertungsgesellschaft. Im Jahr 2024 erzielte sie Erträge in Höhe von 1,332 Milliarden Euro. Im selben Jahr lagen die Kosten bei knapp 200 Millionen Euro und die Verteilungssumme somit bei 1,132 Milliarden Euro. [22] Der Großteil der Erträge entfällt mittlerweile auf die Wahrnehmung von Rechten im Bereich der Online-Nutzung. Hier schlugen im Jahr 2024 Erträge in Höhe von 309,5 Millionen Euro zu Buche. Im „traditionellen“ Bereich der öffentlichen Aufführungsrechte lagen die Erträge im selben Zeitraum bei 194,9 Millionen Euro.

Ein von der GEMA vorbereitetes Reformvorhaben, das die bisherige Unterteilung in E- und U-Musik zugunsten eines neuen Systems aufheben sollte, verfehlte 2025 in der Generalversammlung die notwendige Zweidrittelmehrheit. Seitdem gibt es intensive Auseinandersetzungen um die Verteilschlüssel. Bis zu einer Einigung bleibt das bisherige Ausschüttungssystem erhalten. [23]

GEMA Generaldirektion München  
Sebastian Riepp

GVL
Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstler:innen (z. B. Dirigent:innen, Orchestermusiker:innen oder Studiomusiker:innen), Hersteller (z. B. Tonträgerhersteller oder Hersteller von Videoclips) und Veranstalter. Sie vertritt entsprechend die Rechte von Leistungsschutzberechtigten im Bereich von Musik, Film und Fernsehen. 

Durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrags übertragen die Künstler:innen und Hersteller der GVL ausgewählte Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung und werden so zu Berechtigten.

Die GVL ist als GmbH organisiert. Ihre Organe setzen sich zusammen aus der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung, den Delegierten, den Gruppenversammlungen der Berechtigtengruppen (z. B. Gruppen für Dirigent:innen, Gesangsolist:innen, Studiomusiker:innen) der Geschäftsführung sowie dem Aufsichtsgremium (§ 5 des GVL-Gesellschaftsvertrags). [24] Gesellschafter der GVL sind vier Verbände: Auf Seiten der Künstler:innen die unisono Deutsche Musik- und Orchestervereinigung (ehemals Deutsche Orchestervereinigung) und der Bundesverband Schauspiel (BFFS), auf Seiten der Hersteller der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) und der Verband unabhängiger Musikunternehmer:innen (VUT). Die Delegierten sind Berechtigte, die den Gruppenversammlungen angehören und werden von allen Berechtigten gewählt (§ 9 des GVL-Gesellschaftsvertrags). Das zentrale Instrument der demokratischen Teilhabe ist die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung.

Im Jahr 2024 zählte die GVL insgesamt 180.143 Berechtigte, wovon 165.618 ausübende Künstler:innen und 14.525 Hersteller und Veranstalter waren. [25] Die Verwertungsgesellschaft erzielte 2024 Erträge in Höhe von insgesamt 257,9 Millionen Euro. Der größte Anteil dieser Erträge stammte mit 99,1 Millionen Euro aus der Sendevergütung für Radio, TV und Weitersendung, gefolgt von den Vervielfältigungsrechten mit einem Anteil von 88,0 Millionen Euro und der öffentlichen Wiedergabe („Kneipenrecht“) mit 48,3 Millionen Euro. Die GVL schüttete im Jahr 2024 203,8 Millionen Euro aus. [26]

VG Musikedition
Die VG Musikedition nimmt u. a. grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte, gesetzliche Vergütungsansprüche sowie die Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponist:innen, Textdichter:innen und musikwissenschaftliche Herausgeber:innen wahr. 

Ein zentrales von der VG Musikedition verwaltetes Recht ist die Notenkopie (auch digital). Das deutsche Urheberrecht erlaubt nur in strengen Ausnahmefällen die unlizenzierte Kopie bzw. Vervielfältigung von geschützten Notenwerken. Im Regelfall bleibt es dabei, dass die Urheber des geschützten Werks oder der Verlag als Rechteinhaber die Erlaubnis für die Kopie der Noten geben müssen. Die VG Musikedition nimmt für ihre Mitglieder treuhänderisch dieses Recht zur Vervielfältigung von Notenwerken wahr und lizenziert, auch über Pauschalverträge, Notenkopien etwa zum Zweck der Nutzung an Schulen oder im Gottesdienst.

Durch Abschluss des Berechtigungsvertrags können Verlage, Komponisten, Textdichter oder musikwissenschaftliche Herausgeber Mitglied der VG Musikedition werden. [27]

Die VG Musikedition ist als wirtschaftlicher Verein organisiert. Nach ihrer Satzung unterscheidet die VG Musikedition zwischen drei Arten von Mitgliedschaft: angeschlossene Rechtsinhaber, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. [28] Angeschlossene Rechtsinhaber sind Rechtsinhaber, die zwar (etwa über Abschluss des Berechtigungsvertrags) in einem Wahrnehmungsverhältnis zur VG Musikedition stehen, aber nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Ordentliches Mitglied wird nach § 4 Abs. 4 der VG Musikedition-Satzung auf Antrag, wer mindestens drei Jahre angeschlossenes Mitglied war und einen gewissen Ausschüttungsbetrag von der VG Musikedition erhalten hat. [29] Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt (§ 9 Abs. 2 e) der VG Musikedition-Satzung). Für die Ausschüttungen spielt die Unterscheidung keine Rolle. Allerdings können angeschlossene Mitglieder nur indirekt über die Wahl von Delegierten an der zentralen Mitgliederversammlung teilnehmen (§ 7 der VG Musikedition-Satzung). Im Übrigen steht die Mitgliederversammlung, das zentrale Selbstverwaltungsorgan der VG Musikedition, nur ordentlichen Mitgliedern offen.

Im Jahr 2024 zählte die VG Musikedition insgesamt 2.193 Mitglieder, von denen 486 Herausgeber:innen waren, 708 Verleger und 999 Komponist:innen oder Textdichter:innen. [30] 1.741 dieser Mitglieder waren angeschlossene Mitglieder und 452 waren ordentliche Mitglieder. Die VG Musikedition erzielte im Jahr 2024 Erträge in Höhe von 11,1 Millionen Euro; die Verwaltungskostenquote lag bei 6,41 Prozent und die Gesamtausschüttungssumme bei 8,9 Millionen Euro. [31]

Get Together der VG Musikedition  
Niels Leiser

GWVR
Die 2014 gegründete Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) ist die jüngste Verwertungsgesellschaft im Bereich Musik und nimmt die Leistungsschutzrechte für Veranstalter wahr. Zentrale Nutzung ist dabei der Mitschnitt von Konzerten und deren Verwertung, etwa über Online-Dienste, Fernsehsendungen oder physische Bild- oder Tonträger. Die Rechte für die Privatkopievergütung werden von der GVL wahrgenommen.

Durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrags können Veranstalter Berechtigte der GWVR werden. [32] 

Die GWVR ist als GmbH organisiert. [33] Nach Abschluss des Berechtigungsvertrags wird man zunächst Berechtigter ohne Mitgliedschaft. Berechtigte und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, können nach § 9 des GWVR-Gesellschaftsvertrags auf Antrag Mitglied werden, wenn sie eine gewisse Mindestausschüttung der GWVR erhalten haben und die übrigen Bedingungen erfüllen.

Im Jahr 2024 erzielte die GWVR Erträge in Höhe von 370.300 Euro, die fast ausschließlich aus Angeboten in sozialen Netzwerken stammten. Die GWVR verteilte in diesem Jahr 213.165 Euro. [34]

Internationale Zusammenarbeit

Musiknutzung findet in einem globalisierten Markt statt. Nutzer aus Deutschland wollen Musik ausländischer Urheber:innen ebenso hören, nutzen und verwerten wie deutsche Urheber:innen ein Publikum in anderen Ländern erreichen und für Nutzungen in diesen Ländern vergütet werden wollen.

Innerhalb dieses stark fragmentierten internationalen Markts unterschiedlichster Rechteinhaber kommt Verwertungsgesellschaften als Aggregatoren eine wichtige Funktion zu. Die internationale Vernetzung der Verwertungsgesellschaften erlaubt es zum einen, dass Nutzer in vielen Bereichen sehr viel einfacher und übersichtlicher Rechte aus einem globalen Repertoire lizenzieren können, und zum anderen, dass nationale Mitglieder der Verwertungsgesellschaft für Nutzungen im Ausland vergütet werden. So können deutsche Nutzer für viele Nutzungsarten auf das globale Repertoire der deutschen Verwertungsgesellschaften zurückgreifen und müssen so – statt bei vielen Rechteinhabern im Ausland nachzufragen – nur bei einer nationalen Anlaufstelle lizenzieren („One-Stop-Shop“).

Die internationale Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften ist dabei sehr komplex, und trotz vieler Versuche, den Markt zu vereinheitlichen, sind die Rechte immer noch stark fragmentiert. 

Viele Verwertungsgesellschaften haben Repräsentationsvereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen, nach denen sie sich gegenseitig das Recht gewähren, das Repertoire der jeweils anderen Verwertungsgesellschaft auf dem eigenen Territorium zu lizenzieren. Die entsprechenden Vergütungen werden dann von der Verwertungsgesellschaft kassiert, innerhalb deren Territorium die Nutzung stattfindet, und an die Verwertungsgesellschaft ausgeschüttet, in der die jeweiligen Rechteinhaber der Werke Mitglieder sind. So können auch Mitglieder der deutschen Verwertungsgesellschaften an Nutzungen in Ländern partizipieren, in denen die deutschen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen haben, ohne sich selbst in diesen Ländern um die Lizenzierung kümmern zu müssen.

Die Nutzungen, die über Gegenseitigkeitsverträge lizenziert werden, sind dabei aber immer territorial beschränkt. Bei einer deutschen Verwertungsgesellschaft kann zwar auf das Repertoire einer mit einem Gegenseitigkeitsvertrag verbundenen ausländischen Verwertungsgesellschaft zugegriffen werden. Es ist für dieses Repertoire aufgrund der Beschränkungen des Gegenseitigkeitsvertrags aber nur möglich, eine Nutzung innerhalb von Deutschland zu lizenzieren.

Versuche, diese territoriale Beschränkung zu überwinden, haben sich aufgrund kartellrechtlicher Hürden als äußerst schwierig erwiesen und führten in einigen Bereichen zu einer weiteren Fragmentierung der Rechte und des Markts.

Nach einem gescheiterten Versuch der territorial unbeschränkten Einräumung von Rechten im Online-Bereich haben etwa anglo-amerikanische Musikverlage die Online-Vervielfältigungsrechte an ihrem Repertoire, die zuvor über Subverlage auch in das System der Gegenseitigkeitsverträge der Verwertungsgesellschaften eingebunden waren, hieraus herausgelöst. [35] Diese Rechte werden nun europaweit einheitlich über eigene Gesellschaften verwaltet, die oftmals Tochtergesellschaften oder Zusammenschlüsse einzelner europäischer Verwertungsgesellschaften sind, wie etwa SOLAR für die anglo-amerikanischen Kataloge von Sony/ATV und EMI Music Publishing oder ARESA für das anglo-amerikanischen Repertoire von BMG Rights Management.

Zu mehr Einheitlichkeit sollen hingegen die Kooperationen von Verwertungsgesellschaften führen, die die bestehenden Kataloge europaweit zusammenführen und somit eine Lizenzierung für ganz Europa erlauben. Hierzu zählt etwa ICE, eine Kooperation zwischen der britischen PRS for Music, der schwedischen STIM und der deutschen GEMA.

Herausforderungen

Die Musikbranche ist in vielen Bereichen ein Wegbereiter und Experimentierkasten für neue technische und – damit einhergehend und diesen nachfolgend – rechtliche Entwicklungen. Dies liegt vor allem daran, dass Musik in digitaler Form sehr leicht zu vervielfältigen ist, sich das Nutzerverhalten extrem schnell wandelt und durch neue technologische Entwicklungen geformt wird. Wie jeder andere Akteur auf diesem Markt sind auch Verwertungsgesellschaften dem Wandel des Nutzerverhaltens unterworfen und müssen sich diesem anpassen.

Aktuell sind es vor allem große Streaming-Plattformen wie Spotify, Apple Music, Amazon Music, YouTube oder TikTok, die das Nutzerverhalten entscheidend prägen und dadurch große Marktmacht entfalten. Zum einen müssen die Verwertungsgesellschaften ihr Lizenzmodell gegenüber diesen Plattformen behaupten und durchfechten, wie dies etwa die GEMA in Bezug auf YouTube gelungen ist. [36] Zum anderen treten marktmächtige Online-Plattformen aber auch in gewisser Weise in Konkurrenz zu den Verwertungsgesellschaften, deren ursprüngliches Versprechen als One-Stop-Shop nicht zuletzt auch die Vereinfachung der Lizenzierung ist. Gelingt es Online-Plattformen, ein eigenes relevantes, weltweites Rechteportfolio aufzubauen, kann dieses auch die traditionellen Institute der Labels, Verlage und nicht zuletzt der Verwertungsgesellschaften infrage stellen.

Eine weitere enorme Herausforderung stellen die Umwälzungen dar, die durch generative Künstliche Intelligenz (KI) bereits eingetreten und noch zu erwarten sind. Gerade im Musikbereich gibt es schon jetzt Modelle, die erstaunliche Ergebnisse liefern und die die Musikproduktion und den Musikkonsum in Zukunft grundlegend verändern dürften. Diese Modelle sind mit Massen an geschützten Werken trainiert worden, die – wie sich in aktuellen Gerichtsverfahren zeigt [37] – weiterhin in den Gewichten der KI angelegt sind und von dieser reproduziert werden können. Da die Technologie kaum aufzuhalten sein wird, stellt sich vor allem die Frage, wie in Zukunft ein faires Lizenzmodell aussehen kann, bei dem die Urheber:innen, mit deren Werken die KI arbeitet und deren wirtschaftliche Grundlagen sie potenziell bedroht, an der Nutzung der KI beteiligt werden können. Aufgrund der schieren Datenmenge, die eine individuelle Beteiligung aller Urheber:innen von Anfang an verunmöglicht, dürften hier nur kollektive Modelle in Betracht kommen. Dies kann etwa über die Kooperation von KI-Anbietern mit Labels oder Verlagen geschehen. [38] Es kann aber auch Aufgabe der Verwertungsgesellschaften werden, eine Lizenzierung ihres Repertoires durchzusetzen. Aktuell streitet die GEMA hierüber mit den KI-Anbietern OpenAI und SUNO AI. Ihr Ziel ist ein Lizenzmodell, bei dem die Rechteinhaber an allen wirtschaftlichen Vorteilen der Anbieter wie Abonnementgebühren beteiligt werden, sowie auch an allen wirtschaftlichen Vorteilen, die durch Folgenutzungen der generierten Musik entstehen. [39]

Über den Autor

Alexander Thamer ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist spezialisiert auf Urheberrecht und vertritt insbesondere Mandanten im Bereich des Musikrechts und des Rechts der Verwertungsgesellschaften.
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Zitationsvorschlag

Thamer, Alexander (2026): Verwertungsgesellschaften. Deutsches Musikinformationszentrum. Online unter https://miz.org/beitraege/version/2026-verwertungsgesellschaften (Zugriff: TT.MM.JJJJ).

Fußnoten

  1. Ausnahmsweise wird in diesem Angebot des Deutschen Musikinformationszentrums an einigen Stellen auf eine geschlechtergerechte Sprache verzichtet. Die juristische Nomenklatur nutzt das Maskulinum bei Personen (Urheber, Rechteinhaber etc.), und da in den Ausführungen häufig Zitate aus Gesetzen vorkommen, wurde im Sinne einer guten Lesbarkeit teils auf ein nachträgliches Gendern verzichtet. Die genutzte Terminologie meint jedoch immer die anderen geschlechtlichen Identitäten mit.

  2. Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt: Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland. Online unter: https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/index.html (Zugriff: 9. März 2026). 

  3. Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt: Jahresbericht 2024, S. 59. Online unter: https://www.dpma.de/digitaler_jahresbericht/2024/assets24/pdf/jahresbericht2024.pdf (Zugriff: 9. März 2026). 

  4. Vgl. Albrecht Dümling: Solidargemeinschaften für die Rechte der einzelnen Urheber. Zur Geschichte der Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG WORT und VG BILD-KUNST. Puk-Dossier Verwertungsgesellschaften, November-Dezember 2007, S. 2-5. Online unter: https://www.kulturrat.de/wp-content/uploads/2016/04/verwertungsgesellschaften.pdf (Zugriff: 9. März 2026). 

  5. Manuela Maria Schmidt [u. a.]: Geschichte der musikalischen Verwertungsgesellschaften in Deutschland, in: Harald Heker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar, 3. Aufl. 2018, Kapitel 2, Rn. 7.

  6. Manuela Maria Schmidt [u. a.]: Geschichte der musikalischen Verwertungsgesellschaften in Deutschland, in: Harald Heker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar, 3. Aufl. 2018, Kapitel 2, Rn. 15.

  7. Tilo Gerlach in: Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG vor § 1 Rn. 3.

  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften. Online unter:  https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/ (Zugriff: 10. März 2026).

  9. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ (Zugriff: 10. März 2026). 

  10. Tobias Holzmüller in: Robert Heine, Tobias Holzmüller: Kommentar zum Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 11 Rn. 11.

  11. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2001 in 308 S 7/00.

  12. Vgl. Joachim von Ungern-Sternberg: Wahrnehmungsverträge von Verwertungsgesellschaften, in: GRUR, H. 9/2020, S. 923.

  13. Vgl. VG Musikedition: Pflichtinformation §§ 51 ff. VGG. Online unter: https://vg-musikedition.de/info-center/pflichtinformationen/pflichtinformation-51-ff-vgg (Zugriff: 10. April 2026) sowie GEMA: Unterhaltungsmusik im Freien. Tarif für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und sonstigen religiösen, sozialen und kulturellen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden. Tarif U-ST. 1.1.2026. Online unter: https://www.gema.de/documents/20121/1599214/tarif_u_st_version19-pdf/232b538a-7344-fdf3-d79d-1d73163b046e?version=1.0&t=1758201195200) (Zugriff: 10. April 2026).

  14. BGH, Beschluss vom 11.5.2017 in I ZR 147/16, Rz. 16.

  15. Vgl. Alexander Thamer, Julian Wernicke: Kein Wunschkonzert im Wahlkampf: Das Urheberpersönlichkeitsrecht im politischen Kontext, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, H. 4/2025, S. 287.

  16. GEMA: Berechtigungsvertrag. Fassung aufgrund der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14./15. Mai 2025. Online unter: https://www.gema.de/documents/d/guest/berechtigungsvertrag_2025-05_muster-pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  17. Satzung der GEMA in der Fassung vom 14./15. Mai 2025. Online unter: https://www.gema.de/documents/d/guest/gema-satzung-de-pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  18. Nach Satzung der GEMA vom 14./15. Mai 2025 beträgt das Mindestaufkommen bei Komponisten und Textdichtern 30.000 Euro in fünf aufeinander folgenden Jahren und bei Verlagen 75.000 Euro in fünf aufeinander folgenden Jahren. Vgl. Satzung der GEMA in der Fassung vom 14./15. Mai 2025. Online unter: https://www.gema.de/documents/d/guest/gema-satzung-de-pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  19. Vgl. hierzu ausführlicher GEMA: Formen der GEMA Mitgliedschaft. Online unter: https://www.gema.de/documents/d/guest/user_upload-dokumente-musikurheber-information-information_formen_der_mitgliedschaft-pdf (Zugriff: 10. März 2026). 

  20. GEMA: Geschäftsbericht mit Transparentbericht 2024. Online unter: https://www.gema.de/documents/d/guest/gema_geschaftsbericht_2024-pdf (Zugriff: 10. März 2026). 

  21. GEMA: Song Economy. Musik schaffen in Deutschland: Kreativität in Zahlen. Online unter: https://www.gema.de/de/aktuelles/song-economy/mitglieder-werke (Zugriff: 10. März 2026).

  22. GEMA: GEMA Geschäftsbericht 2024: Zahlen auf einen Blick. Online unter: https://www.gema.de/documents/d/guest/gema_gb_2024_auf_einen_blick-pdf (Zugriff: 10. März 2026). 

  23. Vgl. GEMA: Die neue GEMA Kulturförderung. Online unter: https://www.gema.de/de/musikurheber/tantiemen/neue-gema-kulturfoerderung (Zugriff: 29. März 2026).

  24. GVL: Gesellschaftsvertrag. Online unter: https://gvl.de/sites/default/files/2021-05/20210305_gesellschaftsvertrag_satzung_gvl.pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  25. GVL: GVL 2024/25. Zahlen, Fakten und mehr. Online unter: https://gvl.de/GVL-202425-Zahlen-Fakten-und-mehr (Zugriff: 10. März 2026).

  26. GVL: GVL 2024/25. Zahlen, Fakten und mehr. Online unter: https://gvl.de/GVL-202425-Zahlen-Fakten-und-mehr (Zugriff: 10. März 2026).

  27. VG Musikedition: Berechtigungsvertrag (Neufassung vom 24.06.2025). Online unter: https://vg-musikedition.de/uploads/vg_berechtigungsvertrag_e4d82d6135.pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  28. VG Musikedition: Satzung (Neufassung vom 24.06.2025). Online unter: https://vg-musikedition.de/uploads/vg_satzung_c7eea4db7d.pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  29. Nach der Satzung vom 24.06.2025 sind dies für musikwissenschaftliche Herausgeber mindestens jeweils 50 Euro netto Ausschüttungen in den letzten drei Jahren, für Verleger mindestens jeweils 1.500 Euro netto Ausschüttungen in den letzten drei Jahren und für Komponisten und Textdichter mindestens jeweils 100 Euro netto Ausschüttungen in den letzten drei Jahren. Vgl. VG Musikedition: Satzung (Neufassung vom 24.06.2025). Online unter: https://vg-musikedition.de/uploads/vg_satzung_c7eea4db7d.pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  30. VG Musikedition: 2024 Transparenzbericht (inkl. Geschäftsbericht). Online unter: https://vg-musikedition.de/uploads/transparenzbericht_2024_bd1c3cb5ed.pdf (Zugriff: 10. März 2026). 

  31. VG Musikedition: 2024 Transparenzbericht (inkl. Geschäftsbericht). Online unter: https://vg-musikedition.de/uploads/transparenzbericht_2024_bd1c3cb5ed.pdf (Zugriff: 10. März 2026). 

  32. Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstaltungsrechten: Wahrnehmungsvertrag. Online unter: https://gwvr.de/wahrnehmungsvertrag/ (Zugriff: 10. März 2026).

  33. Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstaltungsrechten: Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstaltungsrechten mbH. Online unter: https://gwvr.de/gesellschaftsvertrag/ (Zugriff: 10. März 2026).

  34. Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten: Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht des Transparenzberichts für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 58 VGG. Online unter: https://gwvr.de/wp-content/uploads/2025/09/GWVR_Prueferische-Durchsicht-Transparenzbericht-2024_signed.pdf (Zugriff: 10. März 2026).

  35. Welp in Robert Heine, Tobias Holzmüller: Kommentar zum Verwertungsgesellschaftengesetz, 2019, § 59 Rn. 8.

  36. Falk Steiner: YouTube und Gema erzielen Einigung, 01.11.2016. Deutschlandfunk. Online unter: https://www.deutschlandfunk.de/musikvideos-youtube-und-gema-erzielen-einigung-100.html (Zugriff: 10. März 2026).

  37. GEMA: Erstes KI-Grundsatzurteil in Europa: GEMA setzt sich gegen OpenAI durch. Online unter: https://www.gema.de/de/w/grundsatzurteil-gema-gegen-openai (Zugriff: 10. März 2026).

  38. So kooperiert etwa Universal Music mit dem Anbieter Udio, vgl. Universal Music lässt Musik zum Training von KI verwenden, 30.10.2025. Deutschlandfunk. Online unter:  https://www.deutschlandfunkkultur.de/universal-music-laesst-musik-zum-training-von-ki-verwenden-100.html (Zugriff: 10. März 2026). 

    Warner Music kooperiert mit dem Anbieter Suno, vgl. Silas Schwarzkopp: Warner Music schließt KI-Deal mit Suno und legt Rechtsstreit bei, 26.11.2025. Musikwoche. Online unter: https://www.musikwoche.de/recorded-publishing/warner-music-schliesst-ki-deal-mit-suno-und-legt-rechtsstreit-bei-e40481e9a554789f11b8ffa10e7525c3 (Zugriff: 10. März 2026).

  39. GEMA: Die GEMA klagt für eine faire Vergütung. Online unter: https://www.gema.de/de/aktuelles/ki-und-musik/ki-klage (Zugriff: 29. März 2026).

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